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Zu welchem Tageszeitpunkt gilt eine Kündigung als zugegangen?
Für die Beendigung eines Mietverhältnisses ist entscheidend, wann die Kündigung den Vermieter erreicht hat. Die Zugangsproblematik ist dabei ein häufiges Problem im Mietrecht.
Die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietvertrages ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss dem Kündigungsempfänger zugehen, um wirksam zu werden. Von einem Zugang spricht man dann, wenn das Schreiben derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis erlangen kann. Wer nun glaubt, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 130 BGB), der Zugang könne bis Mitternacht bewirkt werden, der irrt.
Nach überwiegender Ansicht der Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung des Zugangs nicht nach den individuellen Verhältnissen des Empfängers, sondern im Interesse der Rechtssicherheit danach, wann grundsätzlich Briefe postalisch zugehen. Daraus hat sich der Grundsatz entwickelt, dass Briefe am selben Tag zugegangen sind, wenn sie bis 18:00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen sind.
So urteilte das LG Hamburg (Urteil v. 2.05.2017 – 316 S 77/16), dass eine Betriebskostenabrechnung welche am 31.12. um 17:34 Uhr dem Mieter eingeworfen wurde, noch rechtzeitig war.
Das Landgericht Krefeld hat in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 21.09.2022 – 2 S 27/21) diese herrschende Rechtsprechung bestätigt und musste sich mit der Fragestellung des rechtzeitigen Zugangs auseinandersetzen.
Im zu entscheidenden Fall warf der Mieter das Kündigungsschreiben am 04.02.2020 gegen 22:30 Uhr in den Briefkasten des Vermieters ein. Zuvor klingelte der Mieter jedoch noch beim Vermieter und informierte über den Inhalt des Schreibens und über den sogleich erfolgenden Einwurf in den Briefkasten. Es wurde darüber gestritten, ob das Mietverhältnis nun zum 30. April oder erst zum 31.Mai 2020 gekündigt wurde. Das Landgericht Krefeld entschied, dass der Zugang erst am 05.02.2020, dem vierten Werktag des Monats, erfolgte, so dass das Mietverhältnis erst zum Ablauf des 31. Mai 2020 sein Ende fand und der Mieter für einen weiteren Monat die Miete bezahlen musste.
Das Gericht entschied, dass die mündliche Ankündigung angesichts des Schriftformgebots für eine Kündigung unbeachtlich sei. Durch den Einwurf der Kündigungserklärung in den Briefkasten, sei diese zwar in den Machtbereich des Vermieters gelangt, jedoch gehöre es nicht zu den normalen Umständen den Briefkasten auch nach 18:00 Uhr noch zu leeren.