Unfreiwillige „Ice-Bucket-Challenge“ kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Die Möglichkeiten von menschlichen Verfehlungen sind vielfältig – so auch im mietrechtlichen Bereich. Ausbleibende Mietzahlungen, übermäßige Beanspruchung des Mietobjekts, und unzulässige Gebrauchsüberlassung sind hierfür nur Beispiele. Immer wieder werden auch skurrile Sachverhalte Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. So auch in einem Fall, über welchen das Amtsgericht Hanau zu befinden hatte (AG Hanau, Beschluss vom19.02.2024, Az. 34 C 92/23).
Das dortige Verfahren hatte einen Sachverhalt zur Grundlage, in welchem die Mieterin einer Wohnung einen Eimer Wasser aus dem Fenster in den Hof geschüttet hatte. Die Vermieterin, welche sich im Hof befand, wurde hierbei „klatschnass“. Dieses Vorgehen rechtfertige nach Auffassung des AG Hanau eine fristlose Kündigung. Bereits bei dem Vorgang, den Eimer Wasser aus dem Fenster in den Hof zu schütten handele es sich um ein vertragswidriges Verhalten, welches den Hausfrieden störe und gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht verstoße.
Das Gericht ging bei seiner Entscheidung von einem bedingten Vorsatz aus. Die Mieterin gab zwar an, dass sie die Vermieterin weder treffen wollen noch diese überhaupt getroffen habe. Da diese jedoch einräumte, dass Sie die Vermieterin daran habe hindern wollen, ihr Fahrrad umzustellen, habe sie es billigend in Kauf genommen, die Vermieterin zu „treffen“.
Das Vorgehen der Mieterin stelle nach Auffassung des Gerichts zudem eine vorsätzliche Körperverletzung dar, so dass eine vorangehende Abmahnung entbehrlich gewesen sei.
Indes hoffen wir inständig, dass Sie nicht ebensolche Erfahrungen mit Ihren Mietern machen müssen, es dürfte sich jedoch hoffentlich auch um einen Ausnahmefall handeln. Sollten Sie dennoch anderweitige Schwierigkeiten mit Ihren Mietern haben, so wenden Sie sich gerne an die/den für Ihren Haus & Grund zuständige/n Rechtsberater*in.