Was denn nun? GEG oder EWKG?
Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG)? Das ist eine spannende Frage! Die Antwort gibt dieser Blog-Beitrag.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gebäudeenergiegesetz. Das sogenannte „Heizungsgesetz“ regelt, was der Immobilieneigentümer beachten muss, wenn die Heizung ausgetauscht werden muss. Die neue Heizungsanlage muss mit mindestens 65 % erneuerbaren Energie betrieben werden. Das gilt allerdings erst dann, wenn die Stadt oder Gemeinde, wo sich die Immobilie befindet, eine Wärmeplanung verabschiedet hat. In der Wärmeplanung entscheidet sich die Kommune, ob und wo Wärmenetze verlegt werden. Das heißt, wo man seine Immobilie an die Nah- oder Fernwärme anschließen kann, braucht man nicht in eine eigene Heizung investieren, die mit 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben wird. Um den Einsatz der 65 Prozent erneuerbarer Energie muss sich der Betreiber des Wärmenetzes kümmern. Bis die Wärmeplanung abgeschlossen ist, kann der Immobilieneigentümer frei entscheiden, wie er seine jetzt auszutauschende Heizung (zum Beispiel aufgrund eines Defekts) ersetzt.
Aber keine Regel ohne Ausnahme! In Schleswig-Holstein gilt das Energiewende- und Klimaschutzgesetz. Danach müssen beim Austausch einer Heizungsanlage in Gebäuden, die älter als 2009 sind, ab dem 1. Juli 2022 15 Prozent des Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien abgedeckt werden. Diese Regelung gilt unabhängig vom Heizungsgesetz! Daraus ergibt sich die Frage, wie der Immobilieneigentümer mit der neuen Heizung auf die 15 Prozent erneuerbare Energie kommt. Das kann ein Energieberater oder ein entsprechend qualifizierter Heizungsinstallateur beantworten.
Wem das zu kompliziert ist, der kann sich als Mitglied bei Haus & Grund Schleswig-Holstein auch rechtlich beraten lassen. Die Rechtsberatung ist für Mitglieder kostenlos !