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Kosten der Kontrolle der Mülltrennung: umlegbare Betriebskosten
Betriebskosten können auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies entsprechend im Mietvertrag vereinbart wurde und wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Kosten, bzw. Leistungen handelt. In einem Sachverhalt hat der BGH nunmehr entschieden, dass die Kosten der regelmäßigen Kontrolle der korrekten Mülltrennung auf Mieter umlegbar sein können.
Vermieter macht Kosten des „Behältermanagements“ als Betriebskosten geltend
Die Vermieterin in dem zugrunde liegenden Sachverhalt beauftragte einen externen Dienstleister mit der Erbringung eines sogenannten Behältermanagements, in dessen Rahmen der Restmüll der Mieter auf fehlerhafte Mülltrennung überprüft und gegebenenfalls von Hand nachsortiert wird. Die hieraus resultierenden Kosten machte die Klägerin im Rahmen der Nebenkostenabrechnung entsprechend dem vorliegenden Verteilerschlüssel im Rahmen der Betriebskostenabrechnung gegen die Mieter geltend.
BGH: Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV
Zurecht, so der BGH. Nach dem Bundesgerichtshof handele es sich um Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung. Dieser Tatbestand sei weit auszulegen und umfasse auch den privat veranlassten Aufwand des Vermieters für auf die Kontrolle und Sortierung der Müllbehälter gerichtete Tätigkeiten eines externen Dienstleisters. Maßgeblich sei, dass es sich um Kosten handele, die durch die Bewirtschaftung des betreffenden Grundstücks im Rahmen der Vermietung entstehen. Sie entstünden dem Vermieter als Eigentümer regelmäßig wiederkehrend durch die Mietnutzung des Grundstücks und seien insbesondere nicht den durch die Grundmiete abgedeckten Verwaltungskosten zuzuordnen.
Kontrolle der Restmüllbehälter: Kosten der Müllbeseitigung
Mit Recht habe, so der BGH, bereits die Vorinstanz angenommen, dass die von der Beklagten angesetzten Kosten eines externen Dienstleisters für die Kontrolle der Restmüllbehälter der Liegenschaft auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand - von Anfang an - als „Kosten der Müllbeseitigung“ wirksam auf die Kläger umgelegt wurden.