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Energie

10 Thesen zur Energiewende im Gebäudebestand – das GEG

Die Klimaziele lassen sich nur sicher, effizient und sozialverträglich mit folgenden Maßnahmen erreichen:

  • ein sektorübergreifender europaweiter Emissionshandel,
  • eine vollständige Rückgabe der CO2-Staatseinnahmen an die Bürgerinnen und Bürger in Form einer sozial gerechten Kopfpauschale (Klimageld),
  • eine wirksame Förderung klimaschützender Maßnahmen an Gebäuden sowie
  • der Verzicht auf konkurrierende und ineffiziente ordnungsrechtliche Vorgaben.

Um den Gebäudebestand klimaneutral umzubauen, sollten Eigentümer jede energetische Maßnahme an einem Gebäude am Ziel „Null-CO2-Emissionen“ orientieren.

 

Eine auf 100 Prozent erneuerbare Energien basierende Wärmeversorgung bis 2045 lässt sich nur realisieren, wenn die kommunalen Wärme- und Transformationspläne spätestens Ende 2026 vorliegen. Bis dahin dürfen keine Pflichten für Eigentümer bestehen.

 

Für Gebäude, für die es keine kostenneutrale Alternative zur Wärmeversorgung mit 100 Prozent erneuerbarer Energie gibt, müssen Lösungen gefunden werden. Dies zu beschleunigen ist Aufgabe des Staates. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem es bezahlbare technische Lösungen gibt, dürfen keine Pflichten für Eigentümer bestehen.

 

Alle Technologien, die nicht über das Jahr 2045 hinaus genutzt werden können (z. B. Hybridlösungen mit fossilen Brennstoffen), dürfen für Eigentümer zur Vermeidung von Fehlinvestition nicht verpflichtend sein. 

 

Die Kommunen müssen bis Ende 2024 in einem ersten Schritt festlegen, in welchen Straßen in Zukunft der Anschluss eines Gebäudes an ein Wärmenetz möglich wird und wo eine Versorgung mit grünen Gasen oder Wasserstoff vorgesehen ist. Das kann in vielen Städten und Gemeinden schnell und einfach erfolgen. Bis dahin darf es keine verpflichtenden Maßnahmen für Eigentümer geben.

Etwaige ordnungsrechtliche Vorgaben des GEG müssen im Einklang mit der EU-Gebäuderichtlinie stehen. Die Bundesregierung muss sicherstellen, dass die EU-Gebäuderichtlinie keine Mindesteffizienzstandards für Gebäude (MEPS) enthält.

 

Die Förderung muss sich an den finanziellen Möglichkeiten der Eigentümer orientieren. Das bedeutet, dass neue Heizungen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden, so gefördert werden müssen, dass sie nicht teurer sind, als die fossil betriebenen Geräte.

 

Der Preis für Strom zum Betrieb von Wärmepumpen, für Wärme aus Wärmenetzen und erneuerbare Brennstoffe (grüne Gase und Wasserstoff) wird in Höhe des Preises für Gas und Öl (Stand Mittelwert 2021) gedeckelt, bis der Staat es schafft, ausreichend bezahlbare Wärme und Energie aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen.

 

Die Mieter haben alle Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität zu dulden. Diese Maßnahmen stellen kein Mangel der Mietsache dar. Die über die Erhaltung hinausgehenden Kosten der Klimamodernisierung dürfen mit max. 10 Prozent p.a. in die Miete einfließen.

 

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