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Schornstein

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

Berlin, Juli 2024

Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

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Schornsteinfeger

Anhebung des Arbeitswertes nach § 6 Abs. 3 nicht ohne anderweitige Entlastungen

Haus & Grund Deutschland lehnt die geplante erneute Anhebung des Arbeitswertes für sämtliche hoheitliche Aufgaben der Schornsteinfeger von bisher 1,20 Euro auf 1,40 Euro und damit die Erhöhung der Betriebskosten für Haus- und Wohnungseigentümer sowie Mieter ab. Im Durchschnitt werden sich die Kosten für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid gegenüber der letzten Anhebung im Jahr 2020 um jeweils 17 Prozent verteuern. Insofern ist die Aussage in der Begründung zum Referentenentwurf, dass die Verordnung keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verursacht, zu korrigieren. Auch wenn die geplante erneute Steigerung des Arbeitswertes der Entwicklung des derzeitigen Verbraucherpreisindexes entspricht, so lag doch die in 2020 erfolgte Anhebung des Arbeitswertes von 1,05 auf 1,20 Euro, also um 15 Prozent, deutlich über der seinerzeitigen Entwicklung des Verbraucherpreisindexes von knapp 7 Prozent für die Jahre 2012 bis 2019.

Haus & Grund Deutschland bemängelt grundsätzlich, dass durch immer mehr neue hoheitliche Aufgaben der Schornsteinfeger und laufende Preisanpassungen die Schornsteinfegerkosten seit Jahren nur den einen Weg nach oben kennen. Zum Ausgleich der Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger werden hingegen keinerlei entlastende Regelungen getroffen. Dabei bieten sowohl das SchfHwG und GEG als auch die Gebührenverordnung genug Potenzial für Vereinfachungen und damit Erleichterungen für alle Beteiligten – siehe nachfolgende Vorschläge.

Verlängerung der Fristen für Feuerstättenschau anstelle der Vertreterregelung § 3 Abs. 1

Die geplante Einführung einer zusätzlichen Vertretungsmöglichkeit für die Feuerstättenschau durch einen angestellten Meister im SchfHwG führt in § 3 Abs. 1 KÜO-E zu zusätzlichen Regelungen. Es ist zu prüfen, ob nicht die Verlängerung der Fristen für die Feuerstättenschauen nach § 14 Abs. 1 SchfHwG das Problem der fehlenden Kapazitäten bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern besser löst als die bürokratisch aufwendige Vertreterregelung im geplanten SchfHwG. Die Verlängerung der Fristen für die Feuerstättenschauen von derzeit 3 bis 5 Jahre (im Durchschnitt alle 3,5 Jahre) auf 5 Jahre würde zudem zu einer Entlastung der Eigentümer und Mieter bei den Kosten für die Schornsteinfeger führen. Nach Auffassung von Haus & Grund Deutschland ist dies angesichts der mit dem vorliegenden Referentenentwurf erneut geplanten Erhöhung der Schornsteinfegerkosten (Anhebung des Arbeitswertes von 1,20 Euro auf 1,40 Euro) ein längst überfälliger Schritt.

Zusätzliche Gebührentatbestände streichen oder zusammenführen

§ 6 Absatz 1 Nr. 6 und Anlage 3 Nr. 1.4 KÜO-E – Gebühr streichen
Für die Ablehnung eines Antrages auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Abs. 5a KÜO fällt nach den geplanten Regelungen zukünftig eine Gebühr von 35 Euro (25 AW à 1,40 Euro) an. Diese Kostenhöhe für die Unsicherheit bei der Genehmigung führt dazu, dass erst gar kein Antrag gestellt wird. Insbesondere können Vermieter diese Gebühr nicht auf die Miete umlegen. Der Zweck der vormaligen Novelle der KÜO, Kosten bei der Kehrung einzusparen, wird damit obsolet. Mit der Reduzierung der Kehrhäufigkeit können beispielsweise bei Pelletheizungen jährlich 40 bis 60 Euro eingespart werden. Haus & Grund Deutschland fordert daher, die Gebühr zu streichen und plädiert für die Abschaffung der unnötigen Antragstellung nach § 1 Abs. 5a – siehe nächster Absatz.

§ 1 Absatz 5a KÜO – Unnötige bürokratische Hürden für Verbraucher beseitigen
Haus & Grund Deutschland begrüßt, dass mit der letzten Novelle der KÜO die Möglichkeit geschaffen wurde, die jährliche Kehrhäufigkeit bei bestimmten Feuerstätten für feste Brennstoffe von zwei- auf einmal jährlich zu reduzieren. Gemäß § 1 Abs. 5a Satz 1 geltende KÜO ist eine solche Reduzierung aber nur auf Antrag des Eigentümers möglich. Dabei muss entsprechend § 1 Abs. 5a Satz 2 der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei sofortiger Feststellung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Kehrhäufigkeit den Eigentümer auf die Möglichkeit des Antrages hinweisen. Der Eigentümer erhält also vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den entscheidenden Hinweis und muss danach einen Antrag stellen, der dann vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgelehnt werden kann. Haus & Grund Deutschland fordert, diese unnötige formelle Hürde abzuschaffen. Vielmehr sollte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei Vorliegen der Voraussetzungen die Reduzierung mit Zustimmung des Eigentümers selbstständig anordnen und im Feuerstättenbescheid vermerken. Maßgebend hierfür soll die Menge des Rußanfalls im Verbindungsstück und im Schornstein sein. Die geplante Strafgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m. Anlage 3 Nr. 1.4 KÜO-E für die Ablehnung eines Antrages ist damit überflüssig.

Anlage 3 Nr. 3.3 bis 3.11.2 KÜO-E – Mehr Transparenz durch Zusammenführung von Gebührentatbeständen, keine zusätzlichen Gebühren
Es ist zu prüfen, ob die Nummern 3 bis 3.11.2 der Anlage 3 KÜO-E, die Überprüfung der mit der jüngsten GEG-Novelle neu geschaffenen Pflichten zum Einbau erneuerbarer Heizungen betreffend aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit zusammengeführt werden können. Die Einführung neuer Gebühren und die weitere Aufsplittung der Gebühren nach Prüfpflicht, Zuschlag und Verstoß (Strafgebühr) lehnt Haus & Grund Deutschland ab. Durch komplexe und intransparente Gesetzgebung sollen Eigentümer nicht zusätzlich bestraft werden.

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