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LP Laubfall

Laubfall und sonstige Baumimmissionen

Im Herbst verlieren Bäume ihre Blätter. Dabei nehmen sie, wie es in der Natur der Sache liegt, wenig Rücksicht darauf, wo diese hinfallen. Der Wind trägt sein Übriges dazu bei, dass Blätter überall, auch in den Nachbargarten liegen. Das ist besonders für den Nachbarn ärgerlich, der selbst keine Bäume im Garten hat, weil ihn Laub generell stört. Es ist aber nicht nur Laub, welches grundstücksübergreifend für Verdruss sorgt.

Stellen Sie sich vor, auf dem Nachbarsgrundstück steht in unmittelbarer Nähe zu Ihrem Grundstück eine alte hohe Birke. Im Sommer sind Ihre Terrasse und Ihre Fenster gelb eingefärbt, im Herbst stapeln sich die Birkenblätter in Ihrem Garten. Es stellt sich natürlich die Frage, wie Sie mit dieser Situation umgehen.

Im ersten Schritt sollten Sie Kontakt zum örtlichen Haus & Grund-Verein aufnehmen. Eine erste Beratung kann Ihnen viel Geld ersparen.

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LP Laubfall
Laubfall und sonstige Baumimmissionen

Die Natur hat ihre eigenen Regeln

Natürlich kann ein klärendes Gespräch unter Nachbarn Erfolg haben. Die Wahrscheinlichkeit ist hier bei überhängenden Ästen oder wuchernden Hecken recht groß, dass sich schnell eine Einigung findet. Etwas anders sieht es jedoch bei Laub und Tannennadeln aus. Die Lösung, den Baum zu fällen, wird dem Nachbarn nicht gefallen. Der Gedanke, dann mittels Gerichtsbeschluss den Baum entfernen zu lassen, liegt nahe, ist aber häufig sinnlos.

Die Rechtsprechung sieht Laub- und Astabwurf, gerade in Gegenden mit viel Baumbestand, als ein nicht abwendbares Naturereignis, welches die Betroffenen hinnehmen müssen. Gleiches gilt für den Abwurf von Tannennadeln. Diese Beeinträchtigung wird als „ortsüblich“ eingestuft. Ein Abwehranspruch ist damit hinfällig.

Der direkte Weg zum Rechtsanwalt bedeutet für den Kläger zum einen, dass er die Kosten tragen muss, zum anderen, dass er sich subjektiv benachteiligt sieht und am Rechtssystem zweifelt. Mit der Information im Vorfeld erspart er sich diesen Verdruss.

Baumschutzordnungen der Gemeinden geben Aufschluss

Die Städte und Gemeinden regeln im Rahmen der Baumschutzordnung, wann in einen Baumbestand eingegriffen werden kann. Je nach Kommune ist das Fällen von Bäumen ab einem bestimmten Durchmesser des Stamms verboten. Genauso können es diese Baumschutzordnungen untersagen, dass Bäume so ausgeholzt werden, dass sie in ihrem Wachstum beeinträchtigt werden oder eingehen.

Bezüglich des Fällens von Bäumen gibt es allerdings eine Einschränkung. Besteht in einer Gemeinde keine Baumschutzsatzung und hat der Nachbar die Abstandsgrenze zum Nachbargrundstück beim Pflanzen des Baumes nicht eingehalten, kann der andere Nachbar auf ein Entfernen des Baums drängen.

Die Rechtsgrundlage dafür bilden die Landesnachbarschaftsgesetze. Sie regeln, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, genau, welche Baumart oder Strauchart in welchem Mindestabstand zum Nachbargrundstück gepflanzt werden darf.   

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