Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz muss abgeschafft werden.
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz verfehlt durch seine rein verbrauchsbezogene Ausrichtung den Zweck, Vermieter zu energetischen Sanierungsmaßnahmen anzureizen und kann sogar das Gegenteil bewirken.
Für Mieter bietet es kaum Entlastung, während es für Vermieter einen hohen bürokratischen Aufwand und mit steigendem CO2-Preis zunehmende finanzielle Belastung bedeutet. Eine effektive Entlastung kann durch die vollständige Rückgabe der CO2-Staatseinnahmen an die Bürgerinnen und Bürger erreicht werden, was zudem sozial gerechter ist. Eine Kopfpauschale (Klimageld) würde direkte finanzielle Unterstützung bieten und die Akzeptanz klimapolitischer Maßnahmen erhöhen.
Die ausdrückliche Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung sollte nicht mehr erforderlich sein. Stattdessen sollte der Mieter ausdrücklich widersprechen, wenn er mit der Mieterhöhung nicht einverstanden ist.
Die Einführung einer Zustimmungsfiktion bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB würde das Verfahren vereinfachen und beschleunigen, wodurch Verwaltungsaufwand und Unsicherheiten sowohl für Vermieter als auch für Mieter reduziert werden. Aktuell müssen Vermieter auf die ausdrückliche Zustimmung des Mieters warten, was den Prozess unnötig verzögern kann. Durch die Umkehrung der Zustimmungspflicht wird ein klares und effizientes Verfahren etabliert, das sowohl die Rechtssicherheit erhöht als auch die Durchsetzung von berechtigten Mieterhöhungen erleichtert.
Die Kappungsgrenzen für Modernisierungsmieterhöhungen sollten regelmäßig entsprechend der Baukostenentwicklung angepasst werden.
Eine regelmäßige Anpassung der Kappungsgrenzen an die Baukostenentwicklung stellt sicher, dass Vermieter die tatsächlichen Kosten für Modernisierungen adäquat decken können.
Die Modernisierungsmieterhöhung sollte elf Prozent betragen.
Diese Anpassung berücksichtigt die finanzielle Belastung der Vermieter und sorgt für eine ausgewogene Verteilung der Kosten zwischen Mietern und Vermietern. Sie fördert notwendige Investitionen in den Wohnungsbestand und trägt zur Erhaltung und Modernisierung der Immobilien bei, was letztlich auch den Mietern zugutekommt.
Die Mietpreisbremse darf nicht verlängert werden.
Die Mietpreisbremse existiert seit 2015. Die von ihren Befürwortern erwarteten Erfolge sind nicht eingetreten. Im Gegenteil: Der Mietwohnungsmarkt droht zu erstarren und der Wohnungsneubau rutscht in eine immer tiefere Krise. Wohnungssuchende haben es schwerer denn je. Die Mietpreisbremse darf daher über das Jahr 2025 hinaus nicht verlängert werden. Eine Verlängerung wäre zudem verfassungsrechtlich höchst bedenklich, wie der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom August 2019 zeigt.
Bei der Umstellung auf Fernwärme sind transparente Regelungen zur Preisanpassung und Preisüberwachung für alle Verbraucher erforderlich. Die Anforderungen an die Kostenneutralität müssen insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Anschluss- und Benutzungszwang der Gebäude an die Fernwärme angepasst werden.
Der Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz ist derzeit für vermietende Eigentümer häufig keine Option. Der Grund dafür sind mietrechtlichen Regelungen (§ 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB) und Regelungen der Wärmelieferverordnung, wonach Kostenneutralität zur vorherigen Heizung hergestellt werden muss. Transparente Regelungen zur Preisanpassung und Kontrolle der Preise sind entscheidend, um die finanzielle Belastung für Haus- und Wohnungseigentümer sowie Mieter überschaubar zu halten und sicherzustellen, dass die Wärmelieferung effizient und zu fairen Preisen erfolgt. Darüber hinaus ist es wichtig, dass vermietende Eigentümer, in den Fällen, in denen ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein Fernwärmenetz besteht, die Kosten für die Wärmeversorgung als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen können, selbst wenn diese im Einzelfall höher sind. Die wirtschaftliche Last darf nicht bei den Vermietern verbleiben. Dann erhöht sich die Akzeptanz für Fernwärmelösungen.
Es darf keine Pflichtversicherung für Elementarschäden geben.
Eine Pflichtversicherung für Elementarschäden würde die Wohnkosten weiter erhöhen und die finanzielle Belastung für Mieter und Vermieter unzumutbar steigern. Stattdessen sollten Gemeinden aktiv in die Prävention von Elementarschäden investieren, um das Risiko zu minimieren. Die Aufnahme der Elementarschadenversicherung in den Betriebskostenkatalog ist sinnvoll, da sie im Schadensfall eine schnelle und effiziente Regulierung ermöglicht, wovon die Bewohner unmittelbar profitieren.
Für Eigentümergemeinschaften sollte gesetzlich klargestellt werden, dass die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die allen Wohnungseigentümern zugutekommen und deren Nutzung nicht auf einzelne Eigentümer beschränkt werden kann, von allen Eigentümern zu tragen sind.
Die derzeitige vage Formulierung des § 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG führt zu großen Auslegungsspielräumen und fördert Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern, was die Entscheidungsprozesse unnötig in die Länge zieht. Insbesondere für Maßnahmen, die einer Modernisierung entsprechen, ist eine klare Regelung notwendig, um sicherzustellen, dass die Kosten gerecht verteilt werden. Der § 21 Abs. 3 WEG ist in der Praxis problematisch, da die Höhe der Kosten für einzelne Wohnungseigentümer vor Beschlussfassung nicht klar einschätzbar ist und taktisches Stimmen gefördert wird. Eine klare Regelung, dass alle Eigentümer für die Kosten von Maßnahmen aufkommen müssen, deren Nutzung nicht auf einzelne Eigentümer beschränkt werden kann, würde die Entscheidungsprozesse vereinfachen und die Transparenz erhöhen.