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LP Streupflicht

Räumpflicht und Streupflicht

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

So ist es im Paragraf 823 Abs. 1 BGB nachzulesen. Versicherungsvertreter, die eine private Haftpflichtversicherung verkaufen möchte, greifen nur zu gerne in diesem Zusammenhang auf die Räum- und Streupflicht bei Schnee- oder Eisglätte zurück, um dem potenziellen Kunden zu erläutern, weshalb eine solche Versicherung so wichtig ist.

Stellen Sie sich vor, Sie sind Hauseigentümer und schlafen morgens um acht den Schlaf des Gerechten. Was Ihnen dabei entgeht, ist der Umstand, dass es angefangen hat zu schneien. Ein Passant geht an Ihrem Haus vorbei, rutscht aus und verletzt sich. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind Sie in der Haftung. Dies gilt nicht nur für das eigene Haus, sondern auch bei einer Vermietung. Als Eigentümer verbleibt das Risiko bei Ihnen, sofern keine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde.

Wie Sie eine solche Vereinbarung für sich rechtssicher im Mietvertrag formulieren, erläutert Ihnen Ihr regionaler Haus & Grund-Verein.

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LP Streupflicht
Räumpflicht und Streupflicht

Umfang der Räum- und Streupflicht

Umfang der Verpflichtung, bei Schnee und Eis zu räumen oder zu streuen, orientiert sich am Einzelfall. Hierbei spielt die Verkehrslage des Grundstückes und die Wichtigkeit des Verkehrswegeseine Rolle. Darüber hinaus haben aber auch die kommunalen Vorschriften Einfluss auf das Ausmaß der Sicherung. Als Faustformel für regelmäßiges Räumen und Streuen gilt der Zeitraum zwischen 7 Uhr morgens und 21 Uhr abends. Gibt es in einem Mehrfamilienhaus einen Bewohner, der sich bereits morgens um sechs Uhr auf den Weg zur Arbeit macht, greift für diesen keine Ausnahmeregelung.

Nach dem Räumen ist der Sicherungspflichtige gehalten, zu streuen und das Streuen dann zu wiederholen, wenn die erste Streuung ihre Wirkung verloren hat. Diese Forderung entfällt jedoch, wenn die Witterungsverhältnisse, andauernder starker Schneefall, ein erneutes Streuen wirkungslos werden lassen. Extreme, anhaltende Glätte ist jedoch kein Grund, das Streuen einzustellen. Hinsichtlich der Breite des begehbaren Fußweges gibt die Intensität der Nutzung durch Passanten den Ausschlag. Bei wenig frequentierten Fußwegen ist es ausreichend, dass ein Pfad begehbar gemacht wird, der es zwei Passanten erlaubt, gefahrlos aneinander vorbeizugehen.

Der gestreute Streifen sollte ca. einen halben Meter Breite aufweisen und nicht direkt an die Bordsteinkante grenzen.

Übertragung der Räum- und Streupflicht

Da Sie als Vermieter, gerade wenn sich das Objekt in einer anderen Stadt befindet, schlecht bei einsetzendem Schneefall spontan zu Ihrer vermieteten Immobilie fahren können, um Ihrer Streupflicht nachzukommen, können sie diese auch auf einen Dritten, den Mieter oder beispielsweise ein auf Schneeräumung spezialisiertes Unternehmen, übertragen. Aber auch wenn Sie den Mieter vertraglich zur Übernahme der Räum- und Streupflicht verpflichten, verbleibt die Kontrollpflicht bei Ihnen als Vermieter.

Die Übertragung der Verpflichtung sollte grundsätzlich schriftlich als Bestandteil des Mietvertrages erfolgen und gegebenenfalls auch nachgebessert werden. Einzige Ausnahme bildet die Vermietung eines Einfamilienhauses. Hier ergibt sich die Übertragung der Sicherungspflicht aus dem Umstand, dass sonst kein Beteiligter als der Mieter die Aufgabe wahrnehmen kann, wenn der Vermieter erkennbar der Verpflichtung, für einen schnee- und eisfreien Gehweg zu sorgen, nicht nachkommen kann.

 

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