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LP Staffelmiete

Staffelmiete

Staffelmietverträge

Für Sie als Vermieter hat die Staffelmiete mehrere Vorteile. Sie wissen zum einen genau, wie sich Ihr Mietertrag entwickeln wird. Zum anderen müssen Sie sich während der Laufzeit der Staffelung keine Gedanken über Mieterhöhungen machen. Diese sind bereits bei Vertragsschluss vereinbart. Dadurch erspart Ihnen ein Staffelmietvertrag die lästige Diskussion mit dem Mieter, wenn eine Mieterhöhung ansteht. Allerdings müssen Sie in Kauf nehmen, dass Sie keine Modernisierungsmieterhöhungen während der Laufzeit der Staffelung geltend machen können.

Manche Mieter haben jedoch das Gefühl, durch Staffelmietverträge in einen kontinuierlichen Prozess der Mieterhöhung geknebelt zu sein. Dabei vergessen sie aber, dass ein Staffelmietvertrag auch ihnen Vorteile bietet: Im Gegensatz zu einer abrupten Mieterhöhung nach einigen Jahren der gleichen Miethöhe wissen sie von Anfang an, wann welche Miete fällig wird und können sich bereits im ersten Jahre darauf einstellen, was im fünften Jahr auf sie zukommt. Damit wird die Entwicklung der Miete planbar und finanziell kalkulierbar. Außerdem können sie nicht durch Modernisierungsmieterhöhungen überrascht werden.

Es gilt bei einem Staffelmietvertrag allerdings, einige rechtliche Hintergründe zu berücksichtigen. Bei Unsicherheit bezüglich der Kalkulation und der Voraussetzungen für einen Staffelmietvertrag steht Ihnen Ihr örtlicher Haus & Grund-Verein für Fragen und Unterstützung zur Verfügung.

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LP Staffelmiete
Staffelmiete Haus & Grund

Die Staffelmiete

Ein Staffelmietvertrag ermöglicht es Ihnen, über einen bestimmten Zeitraum im Vorfeld festzulegen, wie hoch die Miete für einen bestimmten Zeitabschnitt sein wird. Dabei müssen Sie aber Folgendes beachten:

  • Die Miete muss für mindestens zwölf Monate unverändert sein.
  • Im Mietvertrag muss die Mieterhöhung für den jeweiligen Termin vermerkt sein. Dabei ist sowohl das Datum der Mietanpassung als auch die Erhöhung in Euro zu vermerken. Eine prozentuale Erhöhung ist nicht zulässig.

Falsch: Die Miete erhöht sich jeweils zum 1.5. eines Jahres um zehn Prozent, erstmalig am 1.5.2022.

Richtig: Mietbeginn 1.5.2022, Miete 500 Euro monatlich.

Miete vom 1.5.2022 bis 30.4.2023 500,00 Euro
Miete vom 1.5.2023 bis 30.4.2024 550,00 Euro
Miete vom 1.5.2024 bis 30.4.2025 605,00 Euro
Miete vom 1.5.2025 bis 30.4.2026 665,50 Euro

Miethöhe

Eine Staffelmietvereinbarung muss sich grundsätzlich nicht an der Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Allerdings wird die Vereinbarung nichtig, wenn die Höhe der Miete gegen das Strafgesetzbuch oder das Wirtschaftsrecht verstößt.

Die Mietpreisbremse spielt allerdings auch bei der Staffelmiete eine Rolle. So darf im Geltungsbereich einer Mietpreisbremse,die Staffelmiete die in der jeweiligen Kommune geltende Vergleichsmiete nicht um mehr als zehn Prozent übersteigen. Für die rechtlich zulässige Höhe der Mietstaffel ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die jeweilige Staffel greift.

Andere Mieterhöhungen sind ausgeschlossen

Ein Staffelmietvertrag schließt grundsätzlich weitere, parallel zur Staffelerhöhung laufende Mieterhöhungen aus. Auch eine während der Vermietungsphase durchgeführte Modernisierung lässt eine zusätzliche Mieterhöhung nicht zu. Lediglich steigende Umlagekosten, beispielsweise Erhöhung der Grundsteuer oder Müllgebühren, dürfen an den Mieter weitergegeben werden.

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