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Untervermietung

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Untervermietung: Rechte, Pflichten und Verträge

Viele Vermieter besitzen Wohnungen, die als Wohngemeinschaft geeignet sind. Doch wenn ein Teil der Wohnung untervermietet werden soll, muss das rechtssicher geschehen. Als Vermieter müssen Sie bereits bei Abschluss des Mietvertrags den entsprechenden Rahmen schaffen, damit die Untervermietung genau so erfolgen kann, wie Sie es sich wünschen.
Damit Sie dahingehend in keine juristische Falle tappen, können Haus &Grund-Mitglieder Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Mit den Tipps unserer erfahrenen Profis wird sichergestellt, dass die Untervermietungsmöglichkeiten für Sie ideal geregelt werden.

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Vertragliche Gestaltung der Untermiete

Dass eine Immobilie von einer Person als Hauptmieter angemietet wird und dann gänzlich an Untermieter weitervermietet werden darf, wird in fast allen Mietverträgen verboten. Diese vollständige Untervermietung kann vertraglich untersagt werden und als Vermieter sollten Sie das auch tun. Eine teilweise Untervermietung, beispielsweise von einem Raum in einer Vier-Zimmer-Wohnung, lässt sich häufig nicht verhindern.

Recht auf Untervermietung

In einigen Situationen ist es so, dass die Untervermietung nicht verboten werden kann. Voraussetzung ist, dass es sich um eine teilweise Untervermietung der Wohnung handelt und ein berechtigtes Interesse des Hauptmieters besteht. In diese Kategorie fallen beispielsweise folgende Situationen:

  • Der Mieter ist finanziell auf die Einnahmen aus der Untervermietung angewiesen.
  • Nahe Angehörige des Mieters haben akuten Wohnbedarf, zum Beispiel weil sich die Eltern scheiden lassen und Vater oder Mutter vorübergehend einziehen.
  • Der Mieter nimmt eine Person im Haushalt auf, die unterstützend tätig ist, also beispielsweise eine Altenpflegerin.
  • Der Ehemann der Mieterin ist verstorben und sie möchte im Alter nicht alleine leben, also lässt sie eine Freundin einziehen – auch das zählt als wichtiger persönlicher Grund.

Als Vermieter haben Sie in diesen Situationen keine guten Karten. Mieter können das Recht auf die Untervermietung einklagen oder ihrerseits eine Sonderkündigung aussprechen.

Verbot der Untervermietung

Doch wann dürfen Vermieter die Untervermietung der Immobilie untersagen? Hier einige Beispiele:

  • Die Wohnung wäre durch eine weitere Person überbelegt.
  • Der Hauptmieter möchte an Touristen vermieten, also kommerzielle, gewerbliche Nutzung der Immobilie betreiben.
  • Wenn bekannt ist, dass die Untermieter den Hausfrieden stören würden und somit für den Vermieter und die anderen Parteien im Haus als unzumutbar einzustufen sind.

Diese Auflistung zeigt, dass der juristische Spielraum für Vermieter gering ist. Was genau als „wichtiger Grund“ für den Mieter zählt oder wer genau als „unzumutbar“ einzustufen ist, bringt gewisse Grauzonen mit sich.

Alle Haus & Grund-Mitglieder können sich diesbezüglich ganz konkret, je nach individueller Situation von unserem Team beraten lassen. Dank der langjährigen Erfahrung in diesem Bereich können wir für Sie eine erste Abschätzung treffen, wie Sie mit der potenziellen Untervermietung am besten umgehen sollten.

Untermietvertrag

Sie als Vermieter schließen den Mietvertrag für Ihre Immobilie mit dem Hauptmieter ab. Im Hauptmietvertrag regeln Sie, dass die gänzliche Untervermietung der Immobilie untersagt ist. Das Recht auf die teilweise Untervermietung, so die gesetzlich vorgesehenen, zuvor schon genannten Gründe vorliegen, besteht für den Mieter selbstverständlich trotzdem.

Auf jeden Fall sollte der Mieter den Eigentümer informieren, wenn ein Teil der Immobilie untervermietet wird. Nur so ist es möglich, dass Vermieter überprüfen, ob der Untermieter den Hausfrieden gefährden wird oder nicht. Auch die Überbelegung ist schließlich vom Vermieter abzuschätzen. Daher sollte bereits frühzeitig, bevor ein Untermieter einzieht, das persönliche Gespräch gesucht werden.

Wie gehen Vermieter am besten mit Untervermietung um?

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Untervermietung nicht gleich Untervermietung ist. Wenn eine Person versucht, die gesamte Immobilie touristisch zu vermieten und damit Geld zu verdienen, können Vermieter hier sofort alle Hebel in Bewegung setzen, um das zu verhindern und dem Mieter die fristlose Kündigung des Vertrags androhen.

Doch wenn jemand in einer bestimmten Situation ein einzelnes Zimmer vorübergehend untervermieten möchte, ist eine verständnis- und maßvolle Reaktion gefragt. Schließlich ist es besser, ein Hauptmieter vermietet einen Raum an eine andere Person weiter, als dass er die Miete nicht mehr bezahlen kann. Dabei muss es sich selbstverständlich um eine seriöse Person handeln, die die Hausordnung respektiert und die Immobilie pfleglich behandelt.

Wenn ein Teil der Immobilie untervermietet werden soll, kommt es somit stark auf die Handlungen des Hauptmieters an. Spricht dieser die Situation Ihnen gegenüber offen an? Erklärt er die Hintergründe und stellt er den potenziellen Untermieter vor? Je früher und aktiver Vermieter eingebunden werden, auf desto mehr Verständnis dürften Mieter hoffen. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich ohnehin sehr zugunsten der Mieter ausgelegt sind.

Untervermietung: Fazit

Gegen die teilweise Untervermietung oder eine temporäre Untervermietung der Immobilie ist häufig nichts einzuwenden. Die offene Kommunikation und die Hintergründe, weshalb, an wen und für welche Dauer untervermietet werden soll, spielen hingegen eine bedeutende Rolle. Diese Punkte entscheiden oft darüber, ob es zwischen Vermieter und Mieter zu Streitigkeiten bezüglich der Untervermietung kommt oder nicht.

Abseits der gesetzlich eindeutig geregelten Punkte empfehlen wir allen Eigentümern, die Mitglied von Haus & Grund sind, ein Beratungsgespräch mit unserem Team in Anspruch zu nehmen. Denn so können wir auf Ihre individuelle Situation eingehen und dafür sorgen, dass Ihre Wünsche rund um die Untervermietung Ihrer Immobilie zukünftig bestmöglich umgesetzt werden.

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