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Heizen und Lüften der Mietwohnung

Der Mieter hat eine Obhutspflicht über die von ihm gemietete Wohnung. Diese Pflicht umfasst insbesondere das ausreichende Beheizen und Lüften der Wohnung, was besonders im Winter von großer Bedeutung ist. Vernachlässigen er diese Pflicht, können Schäden an der Wohnung entstehen, für die er haftbar gemacht werden kann.

Warum ist das Raumklima so wichtig?

Eine unzureichende Beheizung kann im Winter dazu führen, dass bei Frost die Leitungen platzen. Ebenso kann mangelnde Belüftung die Bildung von Schimmel begünstigen. Wie oft und wie lange gelüftet werden muss, ist nicht einheitlich geregelt und hängt vom individuellen Wohnverhalten ab. Die Rechtsprechung empfiehlt jedoch häufig ein zwei- bis dreimaliges Stoßlüften pro Tag (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2000, Az. 19 U 7/99; LG Konstanz, Urteil vom 20. Dezember 2012, Az. 61 S 21/12; AG Nürtingen, Urteil vom 09. Juni 2010, Az. 42 C 1905/09; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. September 2010, Az. 9 S 22/09).

Konsequenzen bei Vernachlässigung

Sollte ein Mieter seine Obhutspflicht verletzen und dadurch die Substanz der Wohnung beeinträchtigen, kann dies zu einer Abmahnung führen. Bei wiederholtem Fehlverhalten kann sogar eine Kündigung gerechtfertigt sein. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das bloße Auftreten von Schimmel nicht automatisch auf ein pflichtwidriges Verhalten des Mieters schließen lässt. Oft kann dies nur durch einen Sachverständigen festgestellt werden, dessen Gutachten auch vor Gericht hilfreich sein können.

Wäschetrocknen in der Wohnung

Wussten Sie, dass das Trocknen von Wäsche in der Wohnung die Luftfeuchtigkeit negativ beeinflussen kann? Trotzdem wird dies von der Rechtsprechung als normaler und vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung angesehen, solange es im üblichen Rahmen bleibt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 27. Februar 1990, Az. 2/13 O 474/89). Klauseln im Mietvertrag, die das Trocknen der Wäsche in der Wohnung verbieten, sind daher nichtig (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2008, Az. 21 T 38/08). Auch hier greift die Obhutspflicht des Mieters, der sein Heiz- und Lüftungsverhalten entsprechend anpassen muss, um Schäden zu vermeiden.

Fazit

Der Mieter muss im Rahmen seiner Obhutspflicht dafür Sorge tragen, dass er die Wohnung ausreichend beheizt und lüftet, um Schäden von der Wohnung fernzuhalten. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter das Verhalten abmahnen und hat ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Mieter. Eine wiederholte Pflichtverletzung, die zur Substanzschädigung der Wohnung führt, kann sogar eine Kündigung rechtfertigen. Um den Mieter im Vorfeld zu sensibilisieren, bietet es sich an, ihm unser Infoblatt 18 „Schimmelpilz- und Feuchtigkeitsschäden vermeiden“ bei Mietbeginn zu übergeben: https://www.hausundgrund.de/verband/schleswig-holstein/service/infoblaetter?key=sn3jn4e80c3934f340

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