Was ist ein Mahnverfahren und wann macht es Sinn?
Häufig werden wir in der Rechtsberatung gefragt, wie die weiteren juristischen Schritte aussehen können, wenn der Mieter die vertraglich vereinbarten Zahlungen schuldig bleibt. Sofern eine Kündigung des Mietverhältnisses- aus welchen Gründen auch immer - nicht in Betracht kommt, ist eine schnelle und relativ kostengünstige Möglichkeit die Einleitung eines Mahnverfahrens.
Das Mahnverfahren gliedert sich grundsätzlich in die Beantragung eines Mahnbescheids und kurze Zeit später in die Beantragung eines Vollstreckungsbescheids. Die Bundesländer haben die Bearbeitung von Mahnsachen auf Zentrale Mahngerichte konzentriert. Für das Bundesland Schleswig-Holstein ist z.B. das Zentrale Mahngericht beim Amtsgericht Schleswig zuständig.
Bei dem Zentralen Mahngericht kann der Gläubiger, also Sie als Vermieter, unter Verwendung der erforderlichen Formulare einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Entscheidend ist, dass das richtige Formular verwendet wird und die Adresse des Schuldners, also des Mieters, bekannt ist. Sofern Sie über einen Internetzugang verfügen, kann ein Antrag online ausgefüllt, ausgedruckt, unterzeichnet und an das Mahngericht versendet werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit ein entsprechendes Formular im Schreibwarenhandel käuflich zu erwerben, auszufüllen und dann zu versenden.
Voraussetzung für die Beantragung ist, dass es sich um eine Geldforderung handelt, die der Mieter schuldig geblieben ist. Häufigste Fälle sind offene Mietzinszahlungen oder geltend gemachte Schadensersatzansprüche wenn keine Kaution hinterlegt worden ist.
Sie sollten berücksichtigen, dass das Mahngericht lediglich prüft, ob nach den Behauptungen des Antragstellers der Anspruch besteht. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, dass Ihre Forderung genau bezeichnet ist. Sofern ein Mahnbescheid erlassen wird, enthält der Bescheid den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Dies müsste der Antragsgegner selbst prüfen und, sofern er sich gegen den Mahnbescheid wehren will, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Wenn dies geschieht, gibt das Mahngericht die Mahnsache an das vom Gläubiger angegebene Gericht ab.
Erfolgt kein Widerspruch des Antragsgegners, erlässt das Mahngericht auf einen weiteren Antrag des Gläubigers hin einen Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen kann der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Auch in einem solchen Fall wird die Sache vom Mahngericht dann von Amts wegen an das angegebene Gericht abgegeben.
Die Einleitung eines Mahnverfahrens macht insbesondere dann Sinn, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Antragsgegner sich gegen die Forderung zur Wehr setzen wird. Darüber hinaus macht dieses Verfahren Sinn, wenn die Verjährung einer Forderung gehemmt werden soll. Eine solche Hemmung der Verjährung könnte sogar schon mit Eingang des Antrags erfolgen, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, d.h. im Regelfall innerhalb von 2-4 Wochen wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH WuM 2015, 645; ZMR 2012,563).
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