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Betreten der Mietwohnung
Häufiger entbrennt zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Streit darüber, ob auch während der Mietzeit ein Besichtigungsrecht gegeben ist. Ein solches Recht liegt immer dann vor, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat. Zeigt der Mieter beispielsweise einen Mangel an, darf sowohl der Vermieter, als auch ein Handwerker diesen besehen. Darüber hinaus können regelmäßige Besichtigungen für Wartungsarbeiten erfolgen oder durchzuführende Schönheitsreparaturen überprüft werden.
Des Weiteren besteht ein Besichtigungsrecht im Falle eines geplanten Verkaufs oder einer Neuvermietung. Geregelt ist dieses Recht unter anderem in § 20 des Wohnungsmietvertrages von Haus & Grund Schleswig-Holstein.
Die Besichtigung ist rechtzeitig (ca. sieben Tage) anzukündigen. Der Mieter kann den Termin absagen, wenn er berechtigte Gründe vorweisen kann. Dann kann der Vermieter die Benennung von Ersatzterminen verlangen.
Weigert sich der Mieter, kann der Vermieter dieses vertragswidrige Verhalten abmahnen und notfalls sich das Besichtigungsrecht auf dem Gerichtswege erstreiten.