Direkt zum Inhalt
Bild
Blog
Wissenswertes
Jan F. Nilges, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Fünf häufige Fehler bei der Betriebskostenabrechnung

Viele Vermieter stehen jedes Jahr vor der Aufgabe, für Ihre Mieter eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Im Rahmen der Rechtsberatung fällt dabei auf, dass einige Fehler immer wieder gemacht werden. Nachfolgend stellen wir daher 5 „klassische“ Fehler bei der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung dar:

1. Die formellen Mindestanforderungen an eine Betriebskostenabrechnung werden nicht eingehalten

Eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung muss die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllen:
• Es müssen die Gesamtkosten aufgeführt werde.
• Die verwendeten Umlageschlüssel müssen angegeben und ggf. erläutert werden.
• Die Berechnung des Kostenanteils des Mieters muss angegeben werden.
• Der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters muss dargestellt werden.
• Die Betriebskostenabrechnung muss für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschuldeten Mieter nachvollziehbar sein.

2. Es wird ein falscher Abrechnungszeitraum gewählt

Der Abrechnungszeitraum eine Betriebskostenabrechnung beträgt ein Jahr. Kürzere oder längere Zeiträume sind nicht zulässig. Auch wenn der Mieter die Wohnung nicht über den vollständigen Abrechnungszeitraum bewohnt, beträgt dieser ein Jahr. Lediglich der kürzere Nutzungszeitraum ist dann in der Betriebskostenabrechnung zusätzlich mit anzugeben. Die Betriebskosten sind in dem Fall zeitanteilig zu berechnen.

3. Es werden Betriebskosten abgerechnet, die vertraglich nicht vereinbart wurden

Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Dies kann durch eine konkrete Nennung der Betriebskosten geschehen oder durch einen Verweis auf die Betriebskostenverordnung. Sonstige Betriebskosten, die in der Betriebskostenverordnung nicht aufgeführt werden, müssen konkret benannt werden und dürfen nicht einfach unter dem Punkt „Sonstige Betriebskosten“ zusammengefasst werden.

4. Es werden Betriebskosten unzulässigerweise zusammengefasst

Kosten verschiedener Betriebskostenarten dürfen nicht unter einem Punkt vermischt werden. So ist es beispielswiese unzulässig, denn Strom für die Beleuchtung, die Entwässerungspumpe unter die Heizungsanlage unter einem Punkt „Allgemeinstrom“ zusammenzufassen.

5. Es wird ein falsche Umlageschlüssel gewählt

Die Betriebskosten sind nach dem Abrechnungsmaßstab zu verteilen, der zwischen den Parteien vereinbart wurde. Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach dem Anteil der Wohnfläche zu berechnen. Betriebskosten die von einem erfassten Verbrauch (z.B. Kaltwasser) oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung tragen. Im Zusammenhang mit der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ist zwingend die Heizkostenverordnung zu beachten.

Verwandte Blogartikel

Klimaschutz
Wissenswertes

In Zeiten des Klimawandels und knapper werdender Ressourcen gewinnt das Thema Wasserrecycling und Regenwassernutzung immer mehr an Bedeutung

Energieberatung SH
Wissenswertes

Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG)? Das ist eine spannende Frage! Die Antwort gibt dieser Blog-Beitrag.

Beratung Immobilie
Wissenswertes

Sie sind Eigentümer einer Wohnung in einer Gemeinschaft? Dann haben Sie sich sicher schon damit beschäftigt, ob die Verwaltung ihre Aufgaben

2023-03-27 mekun_wasserstark_GF_RZ_page-0001.jpg
Wissenswertes

Schleswig-Holstein macht sich „wasserstark“. Mit diesem Slogan macht die Landesregierung auf Wassergefahren und Vorsorgemöglichkeiten aufmerksam.

Winterdienst Streuern schnee
Wissenswertes

Der Winter ist da und bringt mitunter Eis und Schnee mit. In dieser Jahreszeit gehört die Räum- und Streupflicht zu den unvermeidlichen Pflichten von

Bals
Wissenswertes

In einer Zeit, in der Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein eine immer größere Rolle spielen, ist die Reduzierung des Energieverbrauchs in unseren

Fragen Mietrecht Haus & Grund Schleswig-Holstein
Wissenswertes

Immer wieder stellt sich die Frage, was im Rahmen von Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden kann.

Rechtsberatung im Norden kostenlos
Wissenswertes

Das neue GEG schreibt vor, dass die Kommunen zunächst eine Wärmeplanung erstellen müssen. Das soll bis 2028 erfolgen. Erst wenn diese abgeschlossen

Beratung Immobilie
Wissenswertes

Unlängst hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 18.04.2023, Az. 2 U 43/22) im Rahmen eines Berufungsverfahrens darüber zu

Hausgeld
Wissenswertes

Bund und Länder haben sich am 30. März 2023 in einer Verwaltungsvereinbarung auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht

Hanzlik
Wissenswertes

„Soll ich mein Haus verkaufen?“ Beschäftigen Sie sich aktuell mit der Frage, ob Ihre Immobilie weiter genutzt oder aufgegeben werden soll? Bei dieser

Fleckser (2).jpg
Wissenswertes

Viele unserer Mitglieder planen den Schritt zur Verkleinerung von Garten und Wohnraum. Die Kinder sind ausgezogen, die Pflege der großzügigen

Geschäftsstellenbanner
Wissenswertes

Betriebskosten können auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies entsprechend im Mietvertrag vereinbart wurde und wenn es sich um regelmäßig

Haus, Miete, Wohnen, Finanzen
Wissenswertes

Eine Modernisierung der vermieteten Wohnung ist seit langem geplant und nun endlich durchgeführt. Jetzt soll die angekündigte Mieterhöhung gegenüber

Mieter, recht, kündigung, vertrag
Wissenswertes

Welche Termine sind einzuhalten? Was passiert wenn man zu spät dran ist? Liegt die Abrechnung der Heizkosten vom Dienstleister nicht vor? Kommt die