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Kontoführungsgebühren unwirksam: Rückzahlung fordern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 27.04.2021 geurteilt, dass Banken nicht einfach so ihre Gebühren ändern können, wenn der Kunde den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht binnen zwei Monaten widerspricht. Schweigen ist nach der Rechtsauffassung der Karlsruher Richter in solchen Fällen keine Zustimmung. Kunden von Banken und Sparkassen haben daher einen grundsätzlichen Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren, wenn diese ohne Zustimmung der Kunden angehoben wurden.

Laut einem Bericht des Branchendienstes "finanz-szene.de" unter Bezugnahme auf das Statistische Bundesamt sind die Kontoführungsgebühren seit 2015 um durchschnittlich nahezu 40 Prozent gestiegen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vermutet, dass auf Banken und Sparkassen im schlimmsten Fall Rückerstattungsforderungen in Höhe von bis zu drei Milliarden Euro zukommen könnten.
 

Anspruch unterliegt der Verjährung

Fordert ein Kunde unter Verweis auf das BGH-Urteil zu viel gezahltes Geld aus Kontoführungsgebühren (wie auch bei einem Vermieterkonto) zurück, muss die Bank dem Anspruch grundsätzlich stattgeben. Dies gilt immer dann, wenn die Gebührenerhöhung noch nicht verjährt ist und sich die Banken und Sparkassen der allgemein üblichen, weit gefassten Klausel in ihren AGB bedient haben. Die Verjährung beginnt drei Jahre "ab Zugang" der Gebührenänderungen.
 

Aktive Rückforderung erforderlich

Aus Sicht von Verbraucherschützern und Juristen müssen die Banken die unrechtmäßig erhobenen Gebühren nicht von sich aus zurückerstatten und werden es vermutlich auch nicht tun. Vielmehr müsse der Kunde seinen Anspruch wohl selbst schriftlich geltend machen und aktiv Rückzahlungen einfordern. Die Kunden müssen exakt ausrechnen und belegen, wie hoch die seit dem ersten Januar 2018 von der Bank erhobenen Entgelte waren und schriftlich eine Erstattung fordern. Die Stiftung Warentest hat diesbezüglich bereits entsprechende Mustertexte verfasst.

 

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