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Betriebskostenabrechnung: Mieteranspruch auf Einsicht in die Originalbelege
Im vorstehenden Fall hatte der BGH zu entscheiden, ob ein Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ein Recht darauf hat Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrundliegenden Originalbelege zu nehmen. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Vermieter dem Mieter die Belege zwar sogar übersendet, allerding nur in Kopie.
Der BGH hat insoweit in seinem Urteil deutlich gemacht, dass das Einsichtsrecht regelmäßig in die Originalbeleg zu erfolgen hat. Der BGH verwies dabei auf den Wortlaut des § 259 Absatz 1 Hs. 2 BGB. Danach hat der Rechenschaftspflichtige, vorliegend der Vermieter, Belege vorzulegen, soweit sie ihm erteilt worden sind. Gemäß des BGH sind dies die Originale und nicht die Kopien. Der BGH macht in diesem Zusammenhang auch deutlich, dass der Mieter für den Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege kein berechtigtes Interesse gegenüber dem Mieter darlegen muss.
Der BGH führte in seiner Entscheidung aber auch aus, dass es im Einzelfall gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben Ausnahmen von dem Recht auf Einsichtnahme in die Originalbelege geben kann. Ein Ausnahmefall komme demnach beispielsweise in Betracht, wenn der Vermieter seinerseits von seinem Dienstleister entsprechende Belege nur in digitaler Form erhalten hat.
Rechtstipp: Um entsprechende Probleme zu vermeiden, sollten die der Betriebskostenabrechnung zugrundeliegenden Originalbelege zu aufbewahren, dass Sie dem Mieter diesbezüglich ohne Schwierigkeiten Einsicht gewähren können. Insoweit sind Sie in der Regel auch nicht verpflichtet, dem Mieter die Unterlagen zu übersenden, da dieser lediglich ein Einsichtsrecht vor Ort hat.