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Rechtstipp
Martin Rathsack, Rechtsanwalt

Augen auf beim Immobilienkauf – Modernisierungspflichten des Käufers

Es gibt technische Standards, die ein Eigentümer einhalten muss. Viele Immobilien sind trotz der Pflicht noch nicht auf den Stand gebracht oder der vorherige Eigentümer hatte noch einen Bestandsschutz auf welchen sich der aktuelle Eigentümer nicht berufen kann.

Welche Plichten gibt es?
Zum einen die Pflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz:
• Verschlechterungsverbot §46 GEG (Gebäude müssen mindestens den Standard erhalten.
• Geschossflächen und Zwischendeckendämmung §47 Abs. 2 und 3 GEG
• Modernisierung bei Änderung (Dachsanierung, Wändesanieren…)
• Modernisierung bei Anbau und Erweiterung des Bestandsgebäudes §53 GEG
• Austauschpflicht von Heizungen (z.B. 30 Jahre alte Ölheizungen)

Und auch beim Energiewende- und Klimaschutzgesetz für Gebäude in Schleswig- Holstein
• Bei Heizungstausch sind 15% Erneuerbare Energien Pflicht §9 EWKG – SH

Warum hat das der Voreigentümer nicht gemacht?
Es ist nicht davon auszugehen, dass Sanierungen von den Voreigentümern vollzogen wurden und dass diese den Vorgaben entsprechen.
Die Pflichten gelten zwar teilweise seit 2014 (EEG 2014), aber wegen §47 Abs. 3 greifen die Pflichten erst bei Eigentümerwechsel! Der Alteigentümer war zur Erfüllung dieser Pflichten gar nicht heranzuziehen.

Was muss man beachten?
Wichtig ist sich fachlich beraten zu lassen und der sehr oft notwendige und teure Heizungstausch will geplant sein, Sanierungsmaßnahmen nach dem GEG sollen im Preis, in der Finanzierung bedacht sein.

Was kann man machen, wenn man jetzt von diesen Pflichten getroffen wird?
Achten Sie darauf die Maßnahmen günstig und effizient auszuführen: Ein Energieberater kann den Weg aus effizienter Dämmung und kosteneisparendem Vorgehen aufzeigen. Nutzen Sie beim Heizungstausch die Alternativen zur Erfüllung der Pflicht für Erneuerbare Energien, aber nehmen Sie auch hier kompetente Beratung in Anspruch.
Die Möglichkeiten des EKWG sind:

• §9 Abs. 4 Erneuerbare Energien (Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder feste, flüssige und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung genutzt werden können)
• §9 Abs. 5 Solarthermie (vereinfachte Berechnung nach installierter Fläche)
• §9 Abs. 6 Fernwärme
• §9 Abs. 7 1/3 durch Sanierungsfahrplan
• §9 Abs. 8 Bezug von Biogas
• §9 Abs. 9 unbillige Härte (z.B. Denkmalschutz)

Sprechen Sie uns gerne an!

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