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Verweigerte Belegeinsicht führt nicht zu Rückzahlungsanspruch des Mieters
Immer wieder kommt es vor, dass Mieter mit einer seitens des Vermieters erfolgten Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden ist. Hierbei steht dem Mieter das Recht der Einsichtnahme in die zugehörigen Belege und Rechnungen zu. Jedoch begründet dies keinen Rückzahlungsanspruch des Mieters auf die zuvor geleisteten Nebenkostenabrechnungen, so der BGH in seinem Beschluss vom 26.10.2021 (Az. VIII ZR 150/20).
Belegeinsicht ist dem Mieter zu gewähren
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Vermieter seinem Mieter eine Belegeinsicht nach erfolgter Nebenkostenabrechnung verweigert. Der Mieter machte daraufhin einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen gegen den Vermieter geltend. Dieser Anspruch stehe dem Mieter in einem Fall der verweigerten oder unzureichenden Belegeinsicht nach der Rechtsauffassung des BGH jedoch nicht zu.
Zwar sei es richtig, dass der Vermieter durch die Verweigerung einer berechtigterweise begehrten Belegeinsicht in vertragsverletzender Weise den Mieter an der Ausübung seines Rechts auf eine Überprüfung der Abrechnung hindere. Daraus folge indes jedoch nicht, dass die Vertragsverletzung des Vermieters zu einem Rückzahlungsanspruch des Mieters führe. Es bleibe temporär ungeklärt, in welcher Höhe eine Betriebskostenforderung des Vermieters bestehe. Dies gehe aber in erster Linie zu Lasten des Vermieters, der trotz laufender Kosten Vorauszahlungen des Mieters nicht erhalte. Dem Mieter steht in einem solchen Fall nämlich ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu.
Kein Rückzahlungsanspruch bezüglich geleisteter Vorauszahlungen
Es bleibt somit festzuhalten, dass einem Mieter das Recht auf Belegeinsicht nach erfolgter Nebenkostenabrechnung zusteht, so dass dieses auch zu gewähren ist. Wird ein solches nicht gewährt, kann der Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich laufender Nebenkostenvorauszahlungen geltend machen. Ein Rückforderungsanspruch des Mieters bezüglich der zuvor gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen besteht indes jedoch nicht.