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Wissenswertes
Jan F. Nilges, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Der Unterschied zwischen Nachbarwand und Grenzwand

Im vorstehenden Fall hatte der BGH zu entscheiden, ob ein Nachbar in die Außenwand seines Nachbarn bohren darf. Insoweit handelte es sich um eine Reihenhaussiedlung, wobei die Außenwand des klägerischen Hauses die Grundstücksgrenze überschritt und im Terrassenbereich des Beklagten freistand. Der Beklagte hatte die Wand auf seiner Seite zur Verlegung eines Kabelkanals für seine Markise ohne Zustimmung des Nachbarn angebohrt.

Der BGH hat entschieden, dass der Beklagte die Wand des Nachbarn nicht hätte anbohren dürfen und gab damit dem Kläger Recht. Der Beklagte muss daher die Veränderungen an der Wand rückgängig machen. Insoweit stellte der BGH klar, dass es sich vorliegend nicht um eine Nachbarwand handelte. Ein Nachbarwand hätte der Beklagte anbohren dürfen, da eine solche von jedem Nachbarn in Richtungen auf das eigene Grundstück benutzt werden kann. Voraussetzung einer Nachbarwand ist, dass die auf einer gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Mauer zum wechselseitigen Anbau bestimmt ist. Hierbei muss der Anbau ein wesentlicher Bestandteil des zu errichtenden Nachbargebäudes sein. Dies war vorliegend nicht der Fall. Vielmehr handelte es sich bei den Mauern der Reihenhäuser um zwei eigenständige Grenzwände, die durch eine Fuge getrennt waren. Diese Mauern erfüllten jeweils für sich die Erfordernisse der Statik für das jeweils zugehörige Gebäude.

Der BGH stellte auch klar, dass sich an der Beurteilung nichts ändert, dass die Grenzwand des Klägers die Grundstücksgrenze schneidet. Insoweit läge zwar ein Überbau vor, mangels der Tatsache, dass die Wand aber nicht dazu geeignet und bestimmt war, beiden Nachbargebäuden als wesentlichem Bestandteil zu dienen, bleibt es bei der Einstufung als Grenzwand, die der Beklagte ohne Einwilligung des Klägers nicht hätte verändern dürfen.
 

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