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Wissenswertes
Martin Rathsack, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Nachträgliche Honorare für Architekten und Ingenieure!

Was ist passiert?
Die Ingenieure und Architekten rechnen grundsätzlich nach ihrer Honorarordnung (HOAI) ab. Diese hat für die einzelnen Leistungen Mindestsätze und Höchstsätze vorgesehen, welche starr anzuwenden waren. Das war einen Wettbewerbsschützern ein Dorn im Auge.
Der EUGH (Urt. v. 04.07.2019, Az, C-377/17) war 2019 hiermit befasst und stellte fest dass die starren Grenzen gegen die Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) verstoßen. Schlussfolgerung am Markt war nunmehr, dass Dienstleistungen, für welche kein Honorar vereinbart war nicht einfach nach HOAI abzurechnen waren. Diesen Rückschluss stellte der EUGH nunmehr klar. Das Unionsrecht steht HOAI-Mindestsatzklagen nicht entgegen. Das hat am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 18. Januar 2022, Rs. C-261/20).

Was bedeutet das?
Früher war klar: Macht der Architekt eine Leistung auf Zuruf (etwa ein Planungsänderung, die Koordination eines sich ergebenden Nachtrags), so bekommt er ein Honorar nach der HOAI. Das selbe galt, wenn für die Leistung insgesamt keine Vergütung vereinbart war und der Architekt durfte auch aus berufsständischen Regelungen heraus nicht weniger Geld als den Mindestsatz nehmen.
Dann dachte man, nur mit einer konkreten Regelung des Preises können Klarheit geschaffen werden, ist nichts vereinbart, so kann im Zweifel nur ein Gericht über eine angemessene Vergütung entscheiden.
Jetzt ist klar, nicht fixierte Entgelte und nicht vereinbarte Entgelte darf der Architekt wieder nach HOAI Mindestsatz abrechnen.

In Zukunft…
Wir es eine größere Klarheit geben und es ist wieder die HOAI anwendbar, auch wenn das durchaus günstigere Preise verhindert. Besondere Probleme bestehen wohl für die Zwischenzeit: Hat ein Architekt Leistungen erbracht, so muss er sich nicht auf eine Leistungsvergütung in zur Leistung üblicher, angemessener Höhe beschränken, er kann hierfür auch nachträglich die Rechnungen ändern und den Mindestsatz einklagen. Bei den Gerichten sind derzeit nach Medieninformationen einige hundert solcher Klagen anhängig und es können mit dem Urteil des EUGH noch etliche folgen.

Sind Sie betroffen?
Gerne prüfen wir Ihren Architekten-/ Ingenieurvertrag zu diesem Thema! Sprechen Sie uns an.

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