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„Stille Nacht, bis es kracht?!“ Was ist an Weihnachten und Silvester erlaubt?
Es ist soweit: sie ist da, die besinnliche Weihnachtszeit! Die Geschenke sind besorgt, für Speis und Trank in ausreichenden Mengen ist gesorgt. Der Baum ist geschmückt – oder so gut wie. Im letzten Moment muss der Hammer gezückt oder die Bohrmaschine eingeschaltet werden, um die notwendige Befestigung vorzunehmen. Darf man das? Ab wann sind die Arbeiten einzustellen und wie laut darf „Last Christmas“ aus der Box in Endlos-Schleife ertönen?
Grundsätzliches
Beim 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr handelt es sich um gesetzliche Feiertage nach § 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage des Landes Schleswig-Holstein. An diesen Tagen gilt wie an Sonntagen eine allgemeine Arbeitsruhe. Feiertage dienen der Erholung, Festigung zwischenmenschlicher Beziehungen und Besinnung auf die Grundwerte einer humanen und demokratischen Gesellschaft. Im Widerspruch dazu stehende Handlungen, die öffentlich bemerkbar sind, sind verboten. Es gelten Ausnahmen für bestimmte unaufschiebbare Arbeiten, Tätigkeiten der Feuerwehr, Polizei, Rettungsdiensten, etc.. Für nicht gewerbsmäßige Betätigungen in Haus und Garten gilt diese Ausnahme ebenfalls. Jedoch ist eine Grenze erreicht, wenn andere durch die Handlungen beeinträchtig werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Ruhe z. B. durch laute Musik oder Geräusche anderer elektrischer oder maschineller Geräte beeinträchtigt wird.
Die Sonn-/Feiertagsruhe gilt den ganzen Tag, von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Für Musik und alle anderen Geräuschentwicklungen ist grundsätzlich Zimmerlautstärke einzuhalten. Ausnahmen können gelten beim Spielen von Kindern in der Wohnung sowie beim Üben mit Musikinstrumenten. Wenn in einer Wohnung eine Hausordnung gilt, dann haben sich die Bewohner an diese zu halten. Die Ruhezeiten, die im Immissionsschutzgesetz oder in örtlichen Städte- und Gemeindesatzungen geregelt sind, sollten ebenfalls beachtet werden. Gehen Sie von einer generellen Nachtruhe in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr aus.
Der Heiligabend ist wie Silvester ein ganz normaler Werktag. Das kann man sehr gut daran erkennen, dass die Geschäfte an diesen Tagen häufig geöffnet haben – zumeist bis zum frühen Nachmittag. An diesen Tagen sind Arbeiten, laute Musik und Feiern grundsätzlich erlaubt. Allerdings sollte insbesondere am Heiligabend ab dem späten Nachmittag mit Rücksicht auf Nachbarn von lauten Geräuschen und Heimwerkerarbeiten Abstand genommen werden.
Ab wann darf an Silvester geböllert werden?
In diesem Jahr hat die Landesregierung Schleswig-Holstein in Abstimmung mit den anderen Bundesländern wie im letzten Jahr den Verkauf von Böllern und Feuerwerk zum Jahreswechsel untersagt. Ob darüber hinaus von den Kommunen Ansammlungsverbote ausgesprochen werden, ist noch offen und wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen. Folglich gilt die in früheren Jahren geltende Regelung, die das Abfeuern von Raketen vom 31.12. eines Jahres ab 0:00 Uhr bis zum 1.1. des neuen Jahres um 24:00 Uhr gestattet auch in diesem Jahr nicht. Diese Maßnahme erfolgt mit Blick auf die Corona-Pandemie.
Unsere Empfehlung
Wenn Sie sich durch Geräusche jeglicher Art des Nachbarn gestört fühlen, suchen Sie zunächst das persönliche Gespräch. Letztlich heißt Weihnachten auch „das Fest der Liebe“. In diesem Sinne wünscht das Team Haus und Grund Schleswig-Holstein Ihnen allen ein Frohes Fest und einen guten und erfolgreichen Start ins neue Jahr.