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Winterdienst

Noch hat Väterchen Frost uns noch nicht flächendeckend mit seiner Kälte übermannt, aber schon bald kann uns der Winter auch in Schleswig-Holstein einholen. Damit keine Unfälle auf glatter und verschneiter Bahn geschehen, müssen die Wege geräumt und gestreut werden. Originär liegt die Pflicht zum Winterdienst auf öffentlichen Flächen bei den Kommunen. Die Kommunen haben aber die Möglichkeit in Ihrer Satzung diese Pflicht auf die Eigentümer zu übertragen. Prüfen Sie genau, ob Sie verpflichtet sind, den Winterdienst vor Ihrer Haustür auszuführen und auf welche Teile der öffentlichen Flächen sich der Dienst erstreckt. Wenn Sie Ihre Pflicht zum Winterdienst nicht nachkommen und jemand aufgrund der Glätte einen Unfall erleidet, sind Sie haftbar. Abgesehen vom persönlichen Schicksal ist nicht auszumalen welche Kosten entstehen können, wenn ein Passant durch einen Glätteunfall langjährige Krankheitsfolgen erleidet. Aus der Satzung ergibt sich auch, zu welchen Uhrzeiten der Winterdienst ausgeführt werden muss. Wenn Sie das Objekt vermietet haben, dann können Sie die Pflicht zur Ausführung des Winterdienstes auf die Mieter übertragen. Wenn Sie jedoch merken, dass der Mieter seiner Pflicht nicht nachkommt, dann ist es Ihre Pflicht wieder einzuschreiten und den Winterdienst notfalls selbst auszuführen oder ein Unternehmen damit zu beauftragen. Gleiches gilt, wenn das beauftragte Unternehmen den Winterdienst nicht zuverlässig ausführt. Sie kommen nicht aus der Haftung frei, wenn Sie sehenden Auges die Glättesituation hinnehmen.

 

Sofern Sie diese Dinge beachten steht aber einem romantischen Winter nichts im Wege und der ein oder andere Schneemann freut sich auf eine Karottennase oder eine Schneeballschlacht.

 

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bei fast allen Fragen rund um die Immobilie gerne zur Verfügung!

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