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Grenzüberbauung mit Wärmedämmung
Problem: Bei alten Gebäuden auf der Grenze konnte eine nachträgliche Dämmung außen auf der Fassade bislang nur erreicht werden, wenn man sich mit dem Nachbarn einig geworden ist.
Was machten die Länder?
Es wurden landesrechtliche Vorschriften erlassen, welche diesen Überbau mit Dämmung erlauben. Dabei stellte sich immer die Frage, ob diese Vorgaben rechtmäßig sind. Insbesondere wie mit der quasi Enteignung des Nachbarn umgegangen wird.
Der BGH legt sich fest:
Schleswig- Holstein und andere Bundesländer dürfen landesrechtliche Vorschriften zu erlassen, die eine nachträgliche grenzüberschreitende Wärmedämmung von Bestandsgebäuden erlauben. Das hat der BGH heute entschieden.
Was hatte der BGH zu entscheiden?
Es stritten sich die Eigentümer benachbarter Häuser um die nachträgliche grenzüberbauende Wärmedämmung. Der Eigentümer eines Altgebäudes Gebäudes (hier in Nordrhein-Westfalen), wollte eine Wärmedämmung an der Grundstücksgrenze stehenden Wand anbringen. Der Nachbar verweigerte seine Zustimmung zum Überbau und verwies auf die Möglichkeit der Innendämmung. Das Amtsgericht verurteilte den Nachbarn zur Duldung des Überbaus. Das Landgericht hob diese Entscheidung auf, weil es die im Landesnachbarecht enthaltene Regelung, wonach ein Überbau durch eine nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung bei Bestandsgebäuden zulässig ist, für verfassungswidrig hielt. Den Ländern fehle die Regelungskompetenz, weil der Bund durch die Regelung zum Überbau im BGB bereits von der Kompetenz gerbrauch gemacht habe (Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz). Der BGH hat nun das amtsgerichtliche Urteil wieder hergestellt.
Das Landgericht hätte bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Regelung das Verfahren aussetzen müssen und dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage zur Entscheidung vorlegen müssen, so der BGH.
Davon abgesehen hätten die Länder gemäß Art. 124 EGBGB das Recht, noch „andere“ Vorschriften als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen zu erlassen, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn regelt. Was dies bedeutet war bisher umstritten. Der BGH hat nun entschieden, dass der Landesgesetzgeber Vorschriften erlassen darf, die eine im Bundesrecht geregelte Rechtsfolge anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und eine andere Zweckrichtung verfolgen.
Auch in der materiellen Hinsicht hält der BGH die landesrechtliche Norm mit dem Grundgesetz vereinbar.
Was bedeutet das für Ihre Dämmmaßnahme?
Zu empfehlen ist die Einigung mit dem Nachbarn in jedem Fall. Aber es stärkt die Verhandlungsposition der Sanierer. §15 NachbarG SH sieht den Überbau um bis zu 25 cm vor, wenn weitere Kriterien erfüllt sind. Wenden Sie sich sowohl als Sanierer, als auch als Betroffener gerne an uns.
Links und Quellen:
BGH- grenzüberschreitende Wärmedämmung
Vielen Dank an Frau Inka-Marie Storm, Chefjustitiarin Haus & Grund Deutschland, für die als Grundlage dieses Blogbeitrags dienende Fassung.