Duschen in der Badewanne als vertragswidrige Nutzung?
Schimmel ist in Mietwohnungen ein immer wiederkehrendes Streitthema. Häufig können Mieter bei
Schimmelbefall ihre Miete mindern. Dass das nicht immer der Fall sein muss, beweist ein
Sachverhalt, mit dem sich das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil v. 24.02.2017 – 1 S 32/15)
beschäftigen musste.
Was war passiert?
Der Mieter, dessen Badezimmer nur mit einer Badewanne ausgestattet war, nutzte diese Badewanne
trotzdem dazu, im Stehen zu duschen. Da das Badezimmer jedoch nur bis zur halben Stehhöhe
gefliest war, führte das Duschwasser, das bei jedem Duschen an die ungeschützten
Badezimmerwände spritzte, dazu, dass sich dort Schimmel bildete. Das Amtsgericht Köln (AG Köln,
Urteil v. 20.01.2015 – 211 C 315/14) verurteilte in erster Instanz den Vermieter dazu, den Schimmel
zu beseitigen, und bestätigte eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent. Hiergegen ging der
Vermieter in Berufung – und gewann.
Das Urteil:
Mit dem Gutachten eines Sachverständigen stand für das Landgericht Köln fest, dass der Schimmel
allein auf die Art der Nutzung des Badezimmers, im speziellen Fall der Badewanne, zurückzuführen
sei. Das Badezimmer ist ganz offensichtlich nicht für ein Duschen im Stehen geeignet. Hierfür spricht,
dass nur eine Badewanne vorhanden ist und der Fliesenspiegel nur bis zur halben Stehhöhe reicht.
Das führt laut Landgericht Köln dazu, dass das Duschwasser an den ungeschützten Wandanteilen des
Badezimmers zwangsläufig und für den Mieter auch ohne weiteres erkennbar zu einer Beschädigung
der Mietsache führen kann.
Im Ergebnis muss der Mieter den Schimmel auf eigene Kosten beseitigen. Auch die Mietminderung
ist demnach nicht korrekt. Vielmehr ist der Mieter nun dazu angehalten, die Schäden in Zukunft zu
vermeiden.
Aber Achtung:
Da es immer auf den Einzelfall ankommt, berät Sie Ihr Haus & Grund Verein zu Ihren Rechtsfragen als Eigentümer oder – wie hier als Vermieter.
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