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Rechtstipp
Jan F. Nilges, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Vorsicht bei Vermietung einer „normalen“ Wohnung als Ferienwohnung

Wer eine zum normalen Wohnen genutzte Wohnung als Ferienwohnung vermieten will, muss beim zuständigen Bauamt einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen. Ohne eine entsprechende Genehmigung durch das Bauamt kann es zu u.a. zu einer Nutzungsuntersagung kommen.
In diesem Zusammenhang hat jüngst das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die Behörden von Online-Anbietern wie z.B. Airbnb die Daten von Vermietern und deren Ferienwohnungen anfordern dürfen. Über Airbnb können Vermieter ihre Angebote für Ferienwohnungen einem großem Adressatenkreis zugänglich machen.

Das Verwaltungsgericht machte in seinem Urteil auch deutlich, dass das Handeln der Behörde insoweit nicht verfassungswidrig sei und auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoße. Dies wurde Seitens Airbnb der Behörde vorgeworfen, mit der Begründung, dass die Behörde eine Sammelabfrage gemacht habe und somit keinen konkreten Einzelfall verfolgt habe. Das Verwaltungsgericht machte aber in seiner Entscheidung deutlich, dass es sich sehr wohl um Einzelfälle gehandelt habe, die lediglich in einem Bescheid gebündelt waren. Aufgrund der Anonymität der Anzeigen auf der Plattform waren an den Anlass für das Auskunftsverlangen nur geringe Anforderungen zu stellen.

Fazit: Wer seine vormals normal vermietete oder genutzte Wohnung zukünftig als Ferienwohnung nutzen möchte, ist gut damit beraten einen entsprechenden Antrag auf Nutzungsänderung beim zuständigen Bauamt zu stellen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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