Eigenbedarfskündigung: Hinweispflicht des Vermieters bei Wegfall des Eigenbedarfsgrundes und Fragen zum Schadensersatz
Im vom BGH zu entscheidendem Fall hat ein Mieter eine Vermieterin auf Schadensersatz verklagt. Insoweit sah der Kläger den geltend gemachten Eigenbedarf der Vermieterin als lediglich vorgeschoben an, und bemängelte, dass die Vermieterin ihn jedenfalls nicht auf den Wegfall des Eigenbedarfs vor Ablauf der Kündigungsfrist hingewiesen habe. Der Kläger verlangte von der Beklagten im vorliegenden Verfahren insoweit den Ersatz von Maklerkosten in Höhe von knapp 30.000 Euro, die er aufgewendet hatte, um eine Eigentumswohnung zu finden. Die ursprüngliche Eigenbedarfskündigung wurde zum 31.08.2012 ausgesprochen. Im vorangegangen Räumungsverfahren hatten die Parteien allerdings vergleichsweise eine Räumungsfrist bis zum 29.02.2016 vereinbart. Tatsächlich ausgezogen ist die Klägerin aber erst im Juni 2016. Die Tochter der Vermieterin, für die der Eigenbedarf angemeldet wurde, ist nach dem Auszuge des Mieters nicht mehr in die Wohnung eingezogen.
Das Landgericht Berlin hatte dem Kläger die Maklerkosten zugesprochen und hatte in seiner Entscheidung diesbezüglich angenommen, dass sich, aufgrund der vergleichsweisen Einigung der Parteien im Räumungsprozess auf eine Räumungsfrist bis zum 29.02.2016, auch die Hinweispflicht des Vermieters bis zu diesem Zeitpunkt erstreckt.
Der BGH hat dieser rechtlichen Wertung des Landgerichtes eine Absage erteilt. In seinem Urteil stellt der BGH klar, dass es eine nachvertragliche Hinweispflicht des Vermieters nicht gebe, sondern eine Hinweispflicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehe. Eine Ausdehnung der Hinweispflicht darüber hinaus sei mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren.
Des Weiteren machte der BGH deutlich, dass aber auch schon grundsätzlich der Kläger die Kosten des Maklers, welcher vom Kläger mit der Suche nach einer Eigentumswohnung beauftragt war, nicht als Schadensersatz geltend machen kann, da diese, anders als bei einer Anmietung, nicht aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht besteht, stammen. Mit dem Wechsel des Klägers von der vertraglich geschützten Stellung eines Besitzers in diejenige eines Eigentümers gehe auch eine andere Rechts- und Pflichtenstellung einher, die sich von derjenigen einer Mietvertragspartei signifikant unterscheide.
Insgesamt ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen, da insoweit die Hinweispflicht von Vermietern bei Wegfall des Eigenbedarfs nicht unnötig überspannt wird. Auch hinsichtlich des Schadensersatzes macht es nur Sinn, dass dieser verneint wird, da die Ersatzpflicht sich nur auf Schäden erstrecken kann, die die verletzte Vertragspflicht verhindern sollte. Dies war vorliegend nicht der Fall.