Lautstarker Kinderspaß im Garten
Der Sommer beginnt und viele Menschen verbringen ihre Zeit wieder verstärkt im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon. So auch Kinder, die einen besonderen Drang nach draußen haben. Egal, ob Trampolinspringen, Fussball spielen oder Planschen im Pool. Regelmäßig werden die Aktivitäten der Kinder durch lautstarkes Lachen, Weinen und Geschrei begleitet. Für die einen normales Spielen, für die anderen eine nervige Ruhestörung.
Die unbeschwerte Entwicklung der Kinder hat jedoch einen hohen Stellenwert. So kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 5.2.1993 – V ZR 62/91) „Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zugemutet werden“. Dahinter muss das Ruhebedürfnis der Nachbarn grundsätzlich zurückstehen.
Grenzen der Toleranz sind allgemeine Ruhezeiten (Mittags- und Nachtruhe sowie die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen). Diese ergeben sich meist aus Hausordnungen oder Mietverträgen.
Der BGH (Urteil v. 22.8.2017 – VIII ZR 226/16) festgestellt, dass „Kinderlärm nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen ist, nur weil er von Kindern stamme.“ Es ist davon auszugehen, dass dies auch für das Verhalten im Garten gilt.
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