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André Wilm, Syndikusrechtsanwalt

WEG-Reform: Umlaufbeschluss einstimmig oder nicht?

Im Jahr erfolgte eine Novellierung des Wohnungseigentümergesetzes (WEG), welche eine Vielzahl an Veränderungen für Wohnungseigentümer mit sich gebracht hat. Eine im Rahmen der Rechtsberatung durch den Haus & Grund Landesverband Schleswig-Holstein bereits oft gestellte Frage der Mitglieder lautet: muss der Umlaufbeschluss zukünftig einstimmig ergehen oder reicht eine Mehrheit der Stimmen aus?

Grundsätzlich vorab: Umlaufbeschlüsse bedürfen aufgrund der WEG-Reform künftig nur noch der Textform anstatt der Schriftform (§ 23 Abs. 3 WEG-neu). Hierdurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, auch elektronische Kommunikationsmittel (wie z. B. E-Mail) zu nutzen, um einen Umlaufbeschluss in der Wohnungseigentümergemeinschaft zu fassen.
Die im Vorfeld der Novellierung vielfach erhobene Anregung, das Quorum für Umlaufbeschlüsse, die bisher der Einstimmigkeit bedürfen, generell abzusenken (z. B. auf einen Mehrheitsbeschluss), hat im reformierten WEG keinen Niederschlag gefunden. Allerdings können die Wohnungseigentümer zukünftig bezüglich konkreter Beschlussgegenstände beschließen, dass hierüber im Umlaufverfahren mit Stimmenmehrheit entschieden werden kann (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG-neu).

Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel den Fall, dass eine Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung mangels hinreichender Informationen nicht möglich ist. Dann könnten die Eigentümer beschließen, die Beschlussfassung per Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren nachzuholen.

Kurzum: die WEG kann beschließen, dass in künftigen Umlaufverfahren eine Stimmenmehrheit für die Beschlussfassung ausreichend ist. Solange ein solcher Beschluss nicht durch die WEG gefasst wurde, muss der Beschluss im Umlaufverfahren jedoch nach wie vor einstimmig gefasst werden.

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