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Wissenswertes
Martin Rathsack, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Das neue Maklerrecht ab dem 23.12.2020

Die meisten werden ist bereits gehört haben. Das Maklerrecht wurde reformiert. Insbesondere sticht heraus, dass nunmehr gegenüber Verbrauchern beim Hauskauf die Übertragung der Courtage an den Käufer nur noch maximal in der Höhe geschehen darf, in der sie zugleich vom Verkäufer getragen wird – 50%.
Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen zum Maklerrecht sein Ziel verwirklicht eine bundesweit einheitliche Regelung zu schaffen, welche Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Immobilienkaufverträgen für Wohnungen und Einfamilienhäuser schaffen soll. Der Gesetzgeber meinte in der vorherigen faktischen Zwangslage, dass der Käufer die Maklerprovision zu tragen hatte und am Markt fast keine provisionsfreien Objekte zu erwerben gewesen wären eine Zwangslage erkannt zu haben, welche er durch die jetzige Reform beseitigen wollte.

Anders als beim Bestellerprinzip für die Maklertätigkeit bei Mietwohnungen, hier zahlt ausschließlich derjenige, welcher den Makler beauftragt, hat der Gesetzgeber hier eine Maßgabe gefunden welche faktisch dazu führen dürfte, dass zukünftig Maklerprovisionen immer hälftig geteilt werden. Bislang waren entsprechende Geschäftsmodelle mit sogenannter innenliegender Provision (Aufschlag auf den Kaufpreis) oder einer teilweise innenliegenden Provision für den Verkäufer und einer hälftigen Provision für den Käufer am Markt teilweise etabliert. Es ist zu erwarten, dass der Maklermarkt hierauf reagieren muss und wird und damit Bewegung in die Provisionslandschaft kommen wird.

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