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WEG: Ohne Beschluss keine bauliche Veränderung!

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bedarf es für eine bauliche Veränderung eines Beschlusses der Eigentümer. Wer ohne eine solche einfach anfängt loszubauen hat ohne einen solchen sehr oft das Nachsehen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst entschied (BGH, Urteil vom 17.03.2023, Az. V ZR 140/22).

In dem dortigen Sachverhalt hatte einer der Eigentümer in einer WEG mit dem Bau eines Pools im Garten begonnen – ohne zuvor einen diesbezüglichen Beschluss der WEG einzuholen. Die Nachbarn, ebenfalls Eigentümer innerhalb der WEG, reichten Unterlassungsklage ein. In alle drei Instanzen hatte die Klage Erfolg. Sowohl die beiden Vorinstanzen, also auch der BGH bejahten einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB der Nachbarin. Bauliche Veränderungen müssten nämlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden. Dies war jedoch nicht geschehen.

Nach dem BGH sei es Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG herbeizuführen bevor mit der Baumaßnahme begonnen werde. Handele er entgegen dieser gesetzliche Vorgabe, so stünde den übrigen Wohnungseigentümern einen Unterlassungsanspruch zu.

Wichtiges Fazit: Wer als Eigentümer in einer WEG bauliche Veränderungen vornehmen möchte, sollte zuvor unbedingt einen entsprechenden Beschluss der WEG einholen. Anderenfalls riskiert man sowohl eine Klage der übrigen Eigentümer als auch das Scheitern des Bauprojekts als solches.

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