Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.
Wir stellen vor: Haus & Grund Ditzingen/Strohgäu
Herzlich Willkommen Haus & Grund Ditzingen/Strohgäu
Wir über uns - Leistungen und Vorteile
Klein aber fein,
Haus & Grund Strohgäu bietet allen Mitgliedern im Strohgäu vor den Toren Stuttgarts die Leistungen eines Großvereins.
Haus & Grund Strohgäu bietet kurze Wege zu Vorstand und Rechtsberatung bei allen Fragen rund um die Immobilie.
Unbürokratisch - schnellstmöglich - kompetent - vertrauensvoll.
Das Leistungsspektrum umfasst zusätzlich die Bereiche Seminare, Nebenkostenberechnung und Energieberatung.
In der Geschäftsstelle erhalten Sie Mietverträge, Formulare und vieles mehr (teilw. gegen Gebühr).
Hinweis:
Unsere Geschäftsstelle ist wegen Fortbildung am Dienstag, 18. Februar 2025 geschlossen.
Es findet keine Rechtsberatung statt!
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Aufruf zur Mitwirkung der bundesweiten Vermieterbefragung
Liebe Mitglieder,
die bundesweite und gemeinsame Vermieterbefragung von Haus & Grund ist offiziell am 02.01.2025 gestartet.
Der Fragebogen ist unter https://hausund.co/vb2025 aufrufbar.
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ROLAND Rechtsschutz Sonderaktion für Eigentümer und Vermieter
Sonderaktion für Mitglieder von Haus & Grund bis zum 31. Dezember 2025 verlängert: Wartezeitverzicht und Sonderaktionsprämie für vermietete Gewerbeobjekte
Gerne leite wir Ihnen auf Anfrage per eMail die entsprechenden Unterlagen, die uns die ROLAND Versicherung zur Verfügung gestellt hat, weiter
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt seit November 2020 das vormalige Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Zuletzt wurde das GEG 2024 novelliert und die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energie für neue Heizungen eingeführt (Heizungsgesetz).
Seit Oktober 2024 sind zudem Heizungscheck und Heizungsoptimierung sowie der hydraulische Abgleich für bestimmte Heizungen Pflicht. Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Regelungen für Eigentümer:
1. An Neubauten wurde der zulässige Jahresprimärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung von vormals 75 Prozent (EH 75) auf 55 Prozent (EH 55) des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes reduziert. Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz entsprechen weiterhin den Werten des Referenzgebäudes.
2. Bei Änderungen im Bestand an den Außenflächen (Außenwand, Fenster/Tür, Decken) beheizter Gebäude sind die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für das jeweilige Bauteil einzuhalten. (§ 48, Anlage 7).
3. Pflicht zur Außerbetriebnahme alter Öl- oder Gasheizkessel (§ 72)
Standard-Öl- und Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen außer Betrieb genommen werden. Ausnahmen gelten.
4.Heizkessel mit fossilen Brennstoffen dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 betrieben werden – hierzu (mehr im INFO-Blatt 58, Anforderung gerne über die Geschäftsstelle).
5. Eigentümer von beheizten Gebäuden müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken oder das Dach so gedämmt sind, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (Watt/(m²·K)) nicht überschritten wird. (§ 47)
6. Eigentümer müssen die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Heizungs- und Warmwasserleitungen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, durch Dämmung begrenzen. Dafür sind in Abhängigkeit vom Rohrinnendurchmesser bestimmte Mindestdicken der Dämmschicht einzuhalten. (§ 69) - Ausnahmen gelten
7. Bestehende Heizungen müssen überprüft und optimiert werden
8. Neue Heizungen müssen hydraulisch abgeglichen werden
Gerne senden wir Ihnen auf Nachfrage die ausführlichen Informationen, zusammengefasst im Infoblatt Nr 36 zu.
Wenden Sie sich an unsere Geschäftsstelle: Telefon 07156 / 437127 oder per E-Mail an info@hausundgrund-strohgaeu.de
9. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Im Jahr 2024 sind mehrere Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die die Nutzung von Steckersolargeräten (auch Balkonkraftwerke oder Balkonmodule) erleichtern sollen. Die Änderungen im Wohneigentumsgesetz (WEG) und im Mietrecht zielen darauf ab, die Genehmigung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder den Vermieter zu beschleunigen. Weniger Bürokratie und mehr Solarenergie verspricht das sogenannte Solarpaket I.
Im Folgenden ein Überblick über die wesentlichen Regelungen:
1. Eigentümer dürfen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Steckersolargeräte an ihre Balkone bauen.
2. Auch Mieter dürfen Steckersolargeräte an ihre Balkone bauen.
3. Die Kosten für den Bau eines Steckersolargerätes trägt derjenige Eigentümer oder Mieter, dem der Bau des Steckersolargerätes gestattet wurde. Dieser ist auch für entstehende Folgekosten verantwortlich.
4. Steckersolargeräte wie Photovoltaik-Dachanlagen im Marktstammdatenregister (MaStRV) müssen der Bundesnetzagentur (BNA) registriert werden.
5. Steckersolargeräte können nach § 8 Absatz 5 a EEG mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter dem Wohnungszähler betrieben werden, unter Beachtung der technischen Regeln (VDE) einfach angeschlossen werden.
6.Tipp: Auf richtige Qualität und Einbau achten!
Gerne senden wir Ihnen auf Nachfrage die ausführlichen Informationen, zusammengefasst im Infoblatt Nr 61 zu.
Wenden Sie sich an unsere Geschäftsstelle: Telefon 07156 / 437127 oder per E-Mail an info@hausundgrund-strohgaeu.de
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