Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.
Satzung
Mitglieder, soweit sie elektronisch die Aufnahme beantragt haben bzw. beantragen konnten, dass auch die Kündigung lediglich in Textform, d.h. auch ausnahmsweise per email nicht möglich ist. Es ist immer schriftlich mit ORIGINALunterschrift zu kündigen (§§ 126, 127/II/S2 BGB). Diese wird i.Ü. auch stets (nachträglich) gefordert, da nur so der Aussteller zweifelsfrei nachgewiesen werden kann (Beweisfunktion).
Für alle gilt somit das Schriftformerfordernis gem. unserer Satzung, d.h. Kündigung ist nur und ausschließlich mit Originalunterschrift (idR. auf dem Postwege) möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt einheitlich 6 Monate zum Ende des Kalenderjahres.
Eine Kündigung stellt eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung dar und braucht deshalb zu ihrer Wirksamkeit KEINE Annahmebestätigung. Aus organisatorischen Gründen können wir diese auch NICHT ausstellen.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Info: Seit dem 01. Oktober 2016 gilt gem. § 309 Nr. 13 BGB:
„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
[…] b) an eine strengere Form als die Textform […]"
In der Satzung eines Vereins ist (regelmäßig) die Frist für den Austritt eines Mitglieds aus dem Verein definiert.
Dies entspricht auch § 58 BGB, der vorschreibt, dass Regelungen zum Eintritt und Austritt aus dem Verein in der Satzung geregelt sein sollen.
Gesetz für faire Verbraucherverträge gilt nicht für Vereinsmitgliedschaften
Für den Eintritt und Austritt gelten ausschließlich die in der Satzung geregelten Verfahren und Fristen.
Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge wird unter anderem das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert. Dazu gehört auch § 309 Nummer 9 BGB, wonach bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen unter bestimmten Umständen eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat zu gewähren ist. Diese Vorschrift wurden Wirkung ab dem 1.3.2022 geändert.
Nach § 310 Abs. 4 BGB sind hier die Vorschriften des AGB-Rechts jedoch nicht auf Verträge des Gesellschaftsrechts(Vereinsrecht) anwendbar. Zu diesen Gesellschaftsverträgen gehören auch Satzungen von Vereinen (BGH, Urteil vom 8.10. 1997 - IV ZR 220/96).
RÜCKBLICK
Haus & Grund Laufen/ Traunreut Veranstaltung: „Es muss nicht immer Streit sein- Die Rückgabe der Mietwohnung“
Haus & Grund Laufen/Traunreut hatte seine Mitglieder und auch Gäste Ende Oktrober wieder zu einer Informationsveranstaltung in den der historischen Chorraum des Laufener Kapuzinerhof eingeladen. Rechtsanwalt Falko Hübner, Vorsitzender und seit 19 Jahren an der Spitze des gut 200 Mitglieder zählenden Laufener Vereins, konnte dazu zahlreiche Besucher der Bildungsstätte Kapuzinerhof begrüßen, darunter auch seinen Kollegen, RA Andreas Rupprecht, Vorsitzender des Vereinsablegers in Traunreut. Als Thema hatte man sich die Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter bei Rückgabe der Mieträume ausgesucht. Referent war wieder der Chefjustiziar des Dachverbandes Haus & Grund Bayern aus München, RA Manfred Nikui.
Bevor dieser in seinem Vortrag wichtige Hinweise und praktische Tipps gab, wie eine Wohnungsübergabe am Ende des Mietverhältnisses möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, hatte RA Falko Hübner eine angenehme Pflicht zu erfüllen: er ernannte Josef Krieger aus Tittmoning für seine Verdienste um den Verein als Gründer der Geschäftsstelle in Tittmoning und deren langjähriger Leiter zum Ehrenmitglied und überreichte eine Urkunde. Die Geschäftsstelle in Tittmoning wird seither von Franz Weinzierl erfolgreich fortgeführt- wie sind mit der Geschäftsstelle nur von Stadtplatz 61 auf Stadtplatz 16 umgezogen, so Hübner.
Rechte und Pflichten bei Rückgabe
Mietverhältnisse verlaufen mehrheitlich sehr harmonisch. Am Ende, wenn der Mieter die Wohnung zurückgibt, geraten er und sein Vermieter häufig in Streit, weiß RA Manfred Nikui aus seiner Praxis zu berichten. Dies muß aber nicht immer so sein. Es gebe klare Regeln dafür, man müsse sie nur kennen und auch beachten, sagte der Jurist. So muss der Mieter die Wohnung am letzten Tag der Mietzeit zurückgeben. Mieter und Vermieter sollten möglichst gemeinsam durch die Wohnung gehen und Schäden – soweit vorhanden – protokollieren. Es sollte ein Übergabeprotokoll erstellt werden, wobei eine Rechtspflicht dafür nicht besteht. Ratsam ist immer, die leergeräumte Wohnung - heute üblicherweise digital- zu fotografieren. Wichtig sei auch, die Zählerstände festzuhalten. Weigert sich der Mieter, das Protokoll zu unterschreiben, sollte ein Zeuge den festgestellten Zustand der Räume durch seine Unterschrift bestätigen. Man sollte im Zweifel immer einen Fachmann hinzuziehen, riet Nikui. Die Protokollvorlage sei bei Haus & Grund zu bekommen, so der Referent.
Der Mieter muß seine Möbel und Sachen mitnehmen, eigene Einbauschränke ausbauen, Trennwände oder andere von ihm eingebrachte Einrichtungen wozu auch eine Duschabtrennung gehört, entfernen, Türen wieder einhängen, Jalousinen abmontieren, einen verlegten Teppichboden mitnehmen und so weiter.
Die Wohnung ist erst übergeben, wenn der Vermieter alle Schlüssel erhalten hat. Schönheitsreparaturen sind vom Mieter nur zu erledigen, wenn eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag steht und auch tatsächlich Renovierungsbedarf besteht, sagte Nikui und empfahl dringend, sich dafür im Verein rechtzeitig Rat zu holen.
Gibt der Mieter die Wohnung nicht rechtzeitig zurück, kann der Vermieter ohne weiteres vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die bisherige Miete verlangen. Der Mieter ist dazu aber nur bis zum Tag der Rückgabe verpflichtet. Schadenersatzansprüche wegen Mietausfall kann der Vermieter dann aber noch geltend machen. Nachmieter und Verträge mit diesen über das Mietobjekt sind für einen etwaigen Schadensersatzprozess durchaus wertvolle Beweismittel, so Nikui.
Kaution
„Für die Rückzahlung der Kaution hat der Vermieter grundsätzlich eine Prüffrist von 6-12 Monaten“, sagte der Jurist. Weist die Wohnung keine Schäden auf, müsse er sie aber früher zurückzahlen. Er dürfe für die erst noch abzurechnenden Betriebskosten einen Sicherheitszuschlag einbehalten, so Nikui. Dieser berechnet sich aus der Höhe der Nachzahlung im Vorjahr plus Sicherheitsaufschlag von mindestens 10 %, erklärte RA Manfred Nikui.
Zum Ende der Veranstaltung wies Haus & Grund Mitglied und ARAG Mitarbeiter Harald Singhartinger auf den neuen ARAG Aktiv-Rechtsschutz Immobilie hin. Damit könne man sich zusätzlich vor Mietausfall schützen, wenn der Mieter die Wohnung nicht räumt und nicht mehr zahlt – und zwar ab Kündigung durch den Vermieter. Dies bedinge einen Arag-Rechtschutzvertrag und die Hinzubuchung dieses speziellen Moduls, welches monatlich zwischen 8 und 10 Euro an Zusatzkosten verursacht, aber einen Mietausfall bis zu 12 Monate oder maximal 7500 Euro absichert. Dies kann gerade bei Objekten sinnvoll sein, die mit der laufenden Miete die die noch offene Finanzierung abtragen, so Hübner abschliessend.