Hilfsweise ordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug: Fehlentscheidung aus Berlin
Was war geschehen?
Im vorstehenden Fall hatte ein Vermieter seinen Mieter sowohl fristlos als auch hilfsweise fristgerecht gekündigt, da dieser seinen Mietvertragszahlungen nicht nachgekommen war. Insoweit besteht ein Kündigungsgrund, wenn der Rückstand die Höhe von zwei Nettokaltmieten erreicht oder der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Terminen insgesamt mehr als eine Nettokaltmiete im Rückstand ist. Der Mieter hatte aber nach der Kündigung die rückständigen Mieten ausgeglichen. Insoweit konnte er damit gemäß § 569 Absatz 3 Nr. 2 BGB die fristlose Kündigung beseitigen. Die Vorinstanz hatte den Kündigungsanspruch des Mieters sowohl für die fristlose als auch die ordentliche Kündigung zurückgewiesen. In der Berufung stützte sich der Kläger nur noch auf die ordentliche Kündigung.
Wie hat das Landgereicht entscheiden?
Das Landgereicht folgte dem Urteil des Amtsgerichtes und wies die Berufung des Klägers zurück. Insoweit vertritt das Landgericht Berlin die Auffassung, dass durch die vollständige Zahlung der Mietrückstände sowohl die fristlose als auch die ordentliche fristgerecht Kündigung beseitigt wurden.
Rechtliche Einordnung
Die Entscheidung des Landgerichtes Berlin ist falsch. Insoweit widersetzt sich das Landgericht eindeutig der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieses hatte bereits mit Urteil vom 13.10.2021, Az. VIII ZR 91/20, das Landgericht Berlin wegen einer in diesem Punkt identischen Entscheidung kritisiert und klargestellt, dass eine ordentliche Kündigung (im Gegensatz zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung) nicht durch eine Nachzahlung der Mietrückstände abgewendet werden kann. Insoweit wird auch dieses Urteil des Landgerichtes Berlin mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Bundesgerichtshof kassiert. Ärgerlich ist in diesem Zusammenhang, dass ein Kläger aufgrund einer Mindermeinung durch drei Instanzen gehen muss, um schließlich zu seinem Recht zu kommen.