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Zeitmietvertrag
Zeitmietvertrag und Ausschluss des Kündigungsrechts
Ein Zeitmietvertrag ist ein Mietvertrag, der auf eine bestimmte Dauer geschlossen wurde. Die juristische Regelung für Zeitmietverträge findet sich in § 575 BGB. Diese Verträge enden automatisch zu dem im Vertrag genannten Datum und bedürfen keiner weiteren Kündigung. Eine Verlängerung ist aber auch bei einem Zeitmietvertrag durchaus möglich.
Angenommen, Sie möchten in zwei Jahren eine Wohnung grundsanieren. Dies ist aber nur möglich, wenn die Wohnung leer steht. Mit einem Zeitmietvertrag weiß auch der Mieter schon zu Beginn des Mietverhältnisses, dass er die Wohnung zu diesem Zeitpunkt wieder geräumt haben muss, ohne dass der Vermieter zuvor kündigen muss.
Damit dieser Sachverhalt auch tatsächlich greift und der Mieter sich nicht auf Formfehler im Vertrag berufen kann, müssen rechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden. Denn die zeitliche Begrenzung entfällt, wenn die Befristung des Mietvertrages unsachgemäß formuliert wurde. In diesem Fall handelt es sich um einen unbefristeten Mietvertrag, der von beiden Seiten entsprechend der gesetzlichen Fristen beendet werden kann.
Tipps dazu finden Sie in der Broschüre von Haus & Grund „Mietverträge professionell ausfüllen“. Ihr örtlicher Haus & Grund-Verein berät sie darüber hinaus zu allen Fragen zum Thema Zeitmietvertrag.
Ausschluss der Kündigung bei wirksamer Befristung
Ein Zeitmietvertrag kann auch mit einem gegenseitigen Kündigungsausschluss versehen sein. Dies bedeutet, dass weder Mieter noch Vermieter den Vertrag während der vereinbarten Laufzeit ordentlich kündigen können. Außerordentliche Kündigungen sind bei der Vorlage entsprechender Gründe aber weiterhin möglich. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag auf zulässige Weise befristet wurde. Beträgt die Dauer des Kündigungsverzichts mehr als vier Jahre, ist dies in Augen des BGH nicht zulässig (Az. VIII ZR 27/04; VIII ZR 86/10). Grundlage ist dabei der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter erstmalig den Vertrag beendigen könnte.
Voraussetzungen für eine wirksame Befristung
Der Vermieter muss erklären, dass er
- die Räume nach Ablauf der Frist für sich, für Familienmitglieder oder Mitglieder seines Hausstandes nutzen wird (Eigenbedarf),
- die Räume auf zulässige Weise beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
- die Räume an einen Mitarbeiter oder sonstigen Dienstleister vermieten wird.
Diese Absicht muss dem Mieter bei Vertragsabschluss schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Ein einmal genannter Grund, beispielsweise Eigenbedarf, kann während des Mietverhältnisses nicht gegen einen anderen Grund, Kernsanierung, ausgetauscht werden.
Verlängerung des Mietvertrages bei Wegfall der Befristung
Der Vermieter muss dem Mieter auf dessen Verlangen frühestens vier Monate vor Ablauf der Mietdauer innerhalb von einem Monat mitteilen, ob der Grund, der zur Befristung führte, noch gegeben ist. Versäumt der Vermieter die Einhaltung der Frist, steht dem Mieter das Recht zu, dass der Vertrag um den Zeitraum der Verzögerung verlängert wird. Wurde der Grund für die Befristung während des Zeitmietvertrages hinfällig, kann der Mieter auf einen unbegrenzten Mietvertrag bestehen.
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