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Haus & Grund: Hauseigentümer müssen Gehwege reinigen

Gehwegreinigungspflicht kann übertragen werden

Das Laub verfärbt sich. Der Herbst ist da. Damit kommt auf die Haus- und Grundstückseigentümer eine spezielle Aufgabe zu: Sie sind zur Reinigung der Gehwege und Bürgersteige verpflichtet. Darauf weist Ingmar Vergau vom Eigentümerverband Haus & Grund Landesverband Bremen e.V. hin.

„Bremen hat mit dem Bremischen Landesstraßengesetz die Pflicht zur Reinigung, der dem Grundstück anliegenden Wege, auf den jeweiligen Haus- und Grundstückseigentümer übertragen. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht haben die Eigentümer damit dafür zu sorgen, dass niemand auf durch Laub bedeckten Wegen ausrutscht und sich verletzt“, so Vergau. „Das Bremische Landesstraßengesetz verpflichtet die Eigentümer zum Reinigen der Gehwege, Fußgängerüberwege, Straßeneinmündungen und gefährlichen Fahrbahnstrecken, soweit ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet“, erläutert der Geschäftsführer des Haus & Grund Landesverband Bremen e.V.

„Vermieter können die Reinigungspflicht durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übertragen. Die Aufsichtspflicht über eine regelmäßige ordnungsgemäße Ausführung verbleibt aber auch in diesem Fall beim Vermieter. Wird mit der Reinigung ein Straßenreinigungsdienst beauftragt, zählen die entstehenden Aufwendungen zu den Betriebskosten, die bei entsprechend üblicher vertraglicher Vereinbarung der Mieter zahlen muss“, erläutert Vergau.

„Auch die Übertragung der Gehwegreinigung auf eine Gehwegreinigungsfirma entbindet den Eigentümer nicht von gewissen Pflichten. Bei der Auswahl eines entsprechenden Dienstleisters ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Selbst wenn die Reinigungspflicht auf einen seriösen Gehwegreinigungsdienst übertragen worden ist, bleibt die Verantwortung letztendlich dennoch bei den Eigentümern der Immobilien“, so Vergau. „Kommt der Reinigungsdienst seiner Pflicht nicht nach, muss der Eigentümer das Unternehmen umgehend mit kurzer Frist abmahnen. Sollte eine Reinigung dennoch nicht erfolgen, muss der Grundstückseigentümer für eine Ersatzvornahme sorgen und im Zweifel selbst zu Besen und Schaufel greifen oder einen alternativen Reinigungsdienst beauftragen. Die zusätzlich entstehenden Kosten können dann gegenüber dem nachlässigen Reinigungsdienst geltend gemacht werden.“