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Wissenswertes

Am 23. Februar 2025 ist Bundestagswahl

Wohnungspolitik – (weitgehend) Fehlanzeige!

Bezahlbarer Wohnraum war in dieser Legislaturperiode ein wichtiges Thema. Beim „Kanzlerduell“ bei ARD & ZDF und beim „Quadrell“ von RTL fand dieses Thema fast keine oder kaum Beachtung.

Bei ARD und ZDF gab es lediglich die Frage, „Ja“ oder „Nein“ zur Mietpreisbremse. Bei RTL wurde immerhin gefragt, wie bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden könnte.

Ich finde es bedauerlich, dass dieses wichtige Thema, über das die Medien sehr viel berichtet haben, insgesamt im Wahlkampf kaum zur Sprache kam. Für unsere Mitglieder, die privaten Grundeigentümer, wäre sicherlich die Position der Spitzenpolitiker für die eigene Wahlentscheidung interessant gewesen. Natürlich kann man sich mit den Programmen auseinandersetzen, die Haus & Grund hier (https://www.hausundgrund.de/wahl-2025/wahlprogramme-der-parteien) zusammengefasst hat. Allerdings muss man sich dafür auch Zeit nehmen.

Aus meiner Sicht kann man jedoch die Wohnungspolitik der einzelnen Parteien an einem Beispiel gut erläutern: Der Mietpreisbremse. Während die SPD und die Grünen die Auffassung vertreten, diese Regelung sei für bezahlbaren Wohnraum wichtig, will die FDP diese Regelung auslaufen lassen. Die CDU will laut Kanzlerkandidat Friedrich Merz die Wirksamkeit der Mietpreisbremse prüfen.

Doch schauen wir uns diese Regelung einmal genauer an:

Dieses Instrument klingt erst einmal ganz gut, weil es den Eindruck vermittelt, man könne den Anstieg der Mieten durch eine gesetzliche Regelung beeinflussen und verzögern. Das ist aber nicht richtig.  

Nach § 556 d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirkt die Mietpreisbremse nur zu Beginn des Mietverhältnisses. Für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis hat dieses Instrument keine Relevanz. Mit anderen Worten hat die Mietpreisbremse auf die meisten Mietverhältnisse keinen Einfluss, da rein statistisch Mieter nur alle zehn bis vierzehn Jahre umziehen.

Welche Auswirkungen hat die Mietpreisbremse konkret? Nach der zitierten Regelung des BGB darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§558 Absatz 2 BGB) höchstens um 10 Prozent übersteigen. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird zum Beispiel über einen Mietspiegel (§ 558 d BGB) abgebildet. Also muss der Vermieter die Mietpreisbremse bei der Neuvermietung beachten.

Im nächsten Schritt möchte ich am Beispiel des Stadtteils Kiel-Ravensberg (Uni-Nähe) erläutern, ob die Mietpreisbremse hier zu bezahlbaren Wohnraum, zum Beispiel für Studenten, führen würde. Der Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel weist im Stadtteil Ravensberg eine ortsübliche Vergleichsmiete von ca. 9 € aus. Die genaue Miete hängt sehr stark von der Qualität der Wohnung und des Gebäudes ab. Das heißt, eine Wohnung dürfte hier nach Maßgabe einer Mietpreisbremse 10 % mehr kosten. Das wären dann rund 10 €. Für mich stellt sich die Frage, ob eine Miete von 10 € netto kalt bezahlbarer Wohnraum ist. Eine Sozialwohnung für eine bezahlbaren Wohnraum nachfragende Zielgruppe würde nur 6,85 € kosten. Des Weiteren fragt sich, ob der Vermieter die Wohnung jemand vermieten würde, der sich „nur“ 10 € netto kalt leisten kann, weil diese Wohnung höchstwahrscheinlich auch Interessenten hätte, die 11 oder 12 € bezahlen würden. 

Daraus folgt für mich, die Mietpreisbremse hält das Versprechen, für bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, nicht ein.  

Die Kehrseite ist, dass sie ein Investitionshemmnis für private Vermieter darstellt. Diese erhöhen die Miete erfahrungsgemäß im laufenden Mietverhältnis kaum. Beim Mieterwechsel wird dann in die Wohnung investiert, um sie für die Wiedervermietung attraktiv zu machen. Diese Investition lohnt sich dann nicht, wenn man durch die Mietpreisbremse gehindert ist, die marktübliche Miete zu bekommen.

Daher lehnt der Grundeigentümerverband Haus & Grund die Mietpreisbremse ab. Schleswig-Holstein hat die Mietpreisbremse 2019 wieder abgeschafft.

Vielleicht helfen diese Ausführungen zur Mietpreisbremse bei der Wahlentscheidung am kommenden Sonntag. Wichtig ist aber vor allem, dass Sie am 23. Februar 2025 wählen gehen!

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