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Wissenswertes
Claudia Dickmann, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

Wer kann bei der Suche nach dem Eigentümer eines Grundstückes helfen?

Haben Sie sich schon einmal gefragt, wem das schöne Haus am Ende der Straße gehört, das schon so lange unbewohnt ist und auf das Sie ein Auge geworfen haben? Oder möchten Sie gern wissen, wer Eigentümer Ihres vermieteten Nachbargrundstücks ist, um den Rückschnitt von grenznahen Pflanzen zu verlangen? Diese und ähnliche Fragen werden häufig in der Rechtsberatung gestellt. Wer kann Auskunft geben?

Bei allen Grundstücken ist eines sicher: es gibt einen Eigentümer.

Bis auf wenige Ausnahmen sind die Grundstücke bei den örtlichen Grundbuchämtern registriert, in Schleswig-Holstein eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Das Grundbuch dient im Interesse des Rechtsverkehrs der Offenlegung der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Sollten Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können, haben Sie ein Recht auf Einsicht. Aber leider ist die Sache nicht ganz so einfach: um ein berechtigtes Interesse darlegen zu können, ist es hilfreich, wenn Sie ein Dokument vorlegen können, dass ein sachliches Interesse jenseits der Neugier vorliegt. Berechtigt können Kreditgeber sein, Gläubiger des Grundstückseigentümers und potentielle Käufer. Auch Erben und Mieter können die Einsicht beantragen. Der Eigentümer selbst hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsicht. Einzelheiten erfragen Sie am besten bei dem für Sie zuständigen Grundbuchamt, denn die Gewährung der Einsicht ist eine Ermessensentscheidung der dortigen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

Für jedes Grundstück ist ein besonderes Grundbuchblatt vorgesehen, das neben der Aufschrift aus dem Bestandsverzeichnis und aus drei Abteilungen besteht.

Bei dem Bestandsverzeichnis handelt es sich um die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster. Gemeint ist damit die Erfassung sämtlicher Bodenflächen in einem amtlichen vermessungstechnischen Verzeichnis, das genauen Aufschluss über die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks gibt, z. B. Lage, Größe und Nutzung. Wenn einzelne Auszüge aus dem Verzeichnis erstellt werden, hält man eine Flurkarte in Händen.

Von den drei Abteilungen interessiert bei der Frage nach den Eigentumsverhältnissen die Abteilung 1. Hier wird der jeweilige Eigentümer des Grundstücks genannt. Es können sowohl natürliche Personen – also Menschen wie Sie und ich – als auch juristische Personen – z. B. Gesellschaften – als Eigentümer eingetragen werden. Mehrere benachbarte Grundstücke können durch Vereinigung zu einem Grundstück werden. Auch die Teilung ist möglich, so dass für jedes auf diese Weise entstandene neue Grundstück ein neues Grundbuchblatt erstellt wird.

In Abteilung 3 werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden vermerkt, mit denen das Grundstück belastet ist. Abteilung 2 führt sämtliche übrigen Belastungen des Grundstücks auf.

Wenn Sie also wissen möchten, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, wenden Sie sich an das örtliche Grundbuchamt.

 

Sollten Sie Unterstützung oder Beratung wünschen, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit dem für Sie zuständigen Rechtsberater des Landesverbandes.


Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

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