Direkt zum Inhalt
Bild
Blog
Wissenswertes
Claudia Dickmann, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

Wer kann bei der Suche nach dem Eigentümer eines Grundstückes helfen?

Haben Sie sich schon einmal gefragt, wem das schöne Haus am Ende der Straße gehört, das schon so lange unbewohnt ist und auf das Sie ein Auge geworfen haben? Oder möchten Sie gern wissen, wer Eigentümer Ihres vermieteten Nachbargrundstücks ist, um den Rückschnitt von grenznahen Pflanzen zu verlangen? Diese und ähnliche Fragen werden häufig in der Rechtsberatung gestellt. Wer kann Auskunft geben?

Bei allen Grundstücken ist eines sicher: es gibt einen Eigentümer.

Bis auf wenige Ausnahmen sind die Grundstücke bei den örtlichen Grundbuchämtern registriert, in Schleswig-Holstein eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Das Grundbuch dient im Interesse des Rechtsverkehrs der Offenlegung der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Sollten Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können, haben Sie ein Recht auf Einsicht. Aber leider ist die Sache nicht ganz so einfach: um ein berechtigtes Interesse darlegen zu können, ist es hilfreich, wenn Sie ein Dokument vorlegen können, dass ein sachliches Interesse jenseits der Neugier vorliegt. Berechtigt können Kreditgeber sein, Gläubiger des Grundstückseigentümers und potentielle Käufer. Auch Erben und Mieter können die Einsicht beantragen. Der Eigentümer selbst hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsicht. Einzelheiten erfragen Sie am besten bei dem für Sie zuständigen Grundbuchamt, denn die Gewährung der Einsicht ist eine Ermessensentscheidung der dortigen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

Für jedes Grundstück ist ein besonderes Grundbuchblatt vorgesehen, das neben der Aufschrift aus dem Bestandsverzeichnis und aus drei Abteilungen besteht.

Bei dem Bestandsverzeichnis handelt es sich um die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster. Gemeint ist damit die Erfassung sämtlicher Bodenflächen in einem amtlichen vermessungstechnischen Verzeichnis, das genauen Aufschluss über die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks gibt, z. B. Lage, Größe und Nutzung. Wenn einzelne Auszüge aus dem Verzeichnis erstellt werden, hält man eine Flurkarte in Händen.

Von den drei Abteilungen interessiert bei der Frage nach den Eigentumsverhältnissen die Abteilung 1. Hier wird der jeweilige Eigentümer des Grundstücks genannt. Es können sowohl natürliche Personen – also Menschen wie Sie und ich – als auch juristische Personen – z. B. Gesellschaften – als Eigentümer eingetragen werden. Mehrere benachbarte Grundstücke können durch Vereinigung zu einem Grundstück werden. Auch die Teilung ist möglich, so dass für jedes auf diese Weise entstandene neue Grundstück ein neues Grundbuchblatt erstellt wird.

In Abteilung 3 werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden vermerkt, mit denen das Grundstück belastet ist. Abteilung 2 führt sämtliche übrigen Belastungen des Grundstücks auf.

Wenn Sie also wissen möchten, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, wenden Sie sich an das örtliche Grundbuchamt.

 

Sollten Sie Unterstützung oder Beratung wünschen, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit dem für Sie zuständigen Rechtsberater des Landesverbandes.


Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Verwandte Blogartikel

Mieter, recht, kündigung, vertrag
Wissenswertes

Oftmals schildern Mitglieder im Rahmen einer Rechtsberatung die Situation, dass sie mit einem Mieter einen gewerblichen Mietvertrag abgeschlossen

Rechtsberatung im Norden kostenlos
Wissenswertes

In Mietverhältnissen über Wohnraum sind die ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten für einen Vermieter nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Sanitärinstallation
Wissenswertes

Seit über einem Jahr müssen wir mit Corona bedingten Einschränkungen leben. Das gilt auch für Versammlungen von Wohnungseigentümergemeinschaften nach

Klima
Wissenswertes

Mit den ersten wärmenden Sonnenstrahlen zeigt sich bei vielen Mitmenschen das Bedürfnis: „Raus in die Natur und ein bisschen Farbe in die Beete oder

Tür_Schloss_Recht
Wissenswertes

Viele gewerbliche Mieter berufen sich bezüglich einer Absenkung der Miete auf die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Die

Immobilienberatung Kiel
Wissenswertes

Was sich änderte – was geändert werden musste! Das digitale Zeitalter des Vereins begann im Jahre 2016

Fragen Mietrecht Haus & Grund Schleswig-Holstein
Wissenswertes

Die meisten werden ist bereits gehört haben. Das Maklerrecht wurde reformiert. Insbesondere sticht heraus, dass nunmehr gegenüber Verbrauchern beim

druck
Wissenswertes

Unabhängig davon, ob man sich entscheidet selber zu bauen oder eine bestehende Immobilie zur Eigennutzung oder zur Vermietung zu erwerben, treten

Leipzig
Wissenswertes

Ab 2022 können 60 Studenten an der Fachhochschule Kiel mit dem Bachelorstudiengang Architektur beginnen. Damit folgt die Jamaika-Koalition einer

Mietrecht
Wissenswertes

Die Bundesregierung hat am 04.11.2020 den Entwurf des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) beschlossen.

Gosch
Wissenswertes

Die dunkle Jahreszeit beginnt: Die Tage werden kürzer und die Dunkelheit setzt schneller ein. Im Schutz der Dunkelheit steigt das Einbruchrisiko stark

Beratung Immobilie
Wissenswertes

Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gegebene Anspruch des Mieters auf

Förder-und Finanzierungsmöglichkeit Hauskauf
Wissenswertes

Alle 4 Minuten schlägt in Deutschland ein Einbrecher zu. Die Täter brechen bei Einfamilienhäusern meist durch Terrassentüren ein, bei

Geschäftsstellenbanner
Wissenswertes

Ich gehe gern joggen; der Ministerpräsident Daniel Günther auch. Was lag da näher, als sich zum Joggen zu verabreden, anstatt sich wie sonst bei

Eva Sandra Pluta und Martin Boris Becker, Haus & Grund-Mitglieder seit 2000
Wissenswertes

Seit nunmehr drei Monaten befinden sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros Haus & Grund Schleswig-Holstein im Homeoffice! Trotzdem geht