Direkt zum Inhalt
Bild
Blog
Wissenswertes
Claudia Dickmann, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

Wer kann bei der Suche nach dem Eigentümer eines Grundstückes helfen?

Haben Sie sich schon einmal gefragt, wem das schöne Haus am Ende der Straße gehört, das schon so lange unbewohnt ist und auf das Sie ein Auge geworfen haben? Oder möchten Sie gern wissen, wer Eigentümer Ihres vermieteten Nachbargrundstücks ist, um den Rückschnitt von grenznahen Pflanzen zu verlangen? Diese und ähnliche Fragen werden häufig in der Rechtsberatung gestellt. Wer kann Auskunft geben?

Bei allen Grundstücken ist eines sicher: es gibt einen Eigentümer.

Bis auf wenige Ausnahmen sind die Grundstücke bei den örtlichen Grundbuchämtern registriert, in Schleswig-Holstein eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Das Grundbuch dient im Interesse des Rechtsverkehrs der Offenlegung der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Sollten Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können, haben Sie ein Recht auf Einsicht. Aber leider ist die Sache nicht ganz so einfach: um ein berechtigtes Interesse darlegen zu können, ist es hilfreich, wenn Sie ein Dokument vorlegen können, dass ein sachliches Interesse jenseits der Neugier vorliegt. Berechtigt können Kreditgeber sein, Gläubiger des Grundstückseigentümers und potentielle Käufer. Auch Erben und Mieter können die Einsicht beantragen. Der Eigentümer selbst hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsicht. Einzelheiten erfragen Sie am besten bei dem für Sie zuständigen Grundbuchamt, denn die Gewährung der Einsicht ist eine Ermessensentscheidung der dortigen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

Für jedes Grundstück ist ein besonderes Grundbuchblatt vorgesehen, das neben der Aufschrift aus dem Bestandsverzeichnis und aus drei Abteilungen besteht.

Bei dem Bestandsverzeichnis handelt es sich um die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster. Gemeint ist damit die Erfassung sämtlicher Bodenflächen in einem amtlichen vermessungstechnischen Verzeichnis, das genauen Aufschluss über die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks gibt, z. B. Lage, Größe und Nutzung. Wenn einzelne Auszüge aus dem Verzeichnis erstellt werden, hält man eine Flurkarte in Händen.

Von den drei Abteilungen interessiert bei der Frage nach den Eigentumsverhältnissen die Abteilung 1. Hier wird der jeweilige Eigentümer des Grundstücks genannt. Es können sowohl natürliche Personen – also Menschen wie Sie und ich – als auch juristische Personen – z. B. Gesellschaften – als Eigentümer eingetragen werden. Mehrere benachbarte Grundstücke können durch Vereinigung zu einem Grundstück werden. Auch die Teilung ist möglich, so dass für jedes auf diese Weise entstandene neue Grundstück ein neues Grundbuchblatt erstellt wird.

In Abteilung 3 werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden vermerkt, mit denen das Grundstück belastet ist. Abteilung 2 führt sämtliche übrigen Belastungen des Grundstücks auf.

Wenn Sie also wissen möchten, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, wenden Sie sich an das örtliche Grundbuchamt.

 

Sollten Sie Unterstützung oder Beratung wünschen, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit dem für Sie zuständigen Rechtsberater des Landesverbandes.


Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Verwandte Blogartikel

Denkmalschutz
Wissenswertes

Ich habe ein Denkmal und was jetzt? Wer wäre nicht gern Eigentümer eines reetgedeckten Friesenhauses in Nordfriesland, eines mittelalterlichen Hauses

Heizkosten, Energiepreise, Sparen
Wissenswertes

Die Bundesregierung erlässt Preisbremsen nach Vorschlägen der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“. Sie wird in Kürze Gesetzentwürfe zur Umsetzung

Immobilienberatung Kiel
Wissenswertes

Seit dem 1. September 2022 gilt in Schleswig-Holstein eine neue Landesbauordnung (LBO). Auch wenn sich auf den ersten Blick nicht viel geändert hat

TESTBild
Wissenswertes

Der einsetzende Herbst lässt wieder zahlreiche Blätter auf die Gehwege fallen. Da der Boden vom Regen oft sehr nass ist, kann aus dem fröhlichen

Mietwohnungen
Wissenswertes

Leider eine nicht so seltene Situation, vereinsamte, ältere Mieter. Wenn diese versterben ergeben sich für den Vermieter Fragen und ggf. Probleme.

Bauplan und Energieeffizienzskala auf dem ein Modellhaus steht
Wissenswertes

EnSikuMaV & EnSimiMaV sind weder die sichersten PINs des letzten Jahres noch Begriffe aus einer neuen Programmiersprache. Vielmehr handelt es sich um

Hausgeld
Wissenswertes

Eigentümergemeinschaften schließen oft Gebäudeversicherungen ab, die sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum einer

Urteile Haus&Grund
Wissenswertes

Was war geschehen? Im vorstehenden Fall hatte ein Vermieter seinen Mieter sowohl fristlos als auch hilfsweise fristgerecht gekündigt, da dieser seinen

Förder-und Finanzierungsmöglichkeit Hauskauf
Wissenswertes

Wer seine eigenen vier Wände gegen Einbrüche besser schützen will, kann sich für entsprechende Maßnahmen ab sofort fördern lassen.

Rechtsberatung im Norden kostenlos
Wissenswertes

Im vorstehenden Fall hatte das Landgereicht Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob die Beklagte berechtigt war, ein über 7 Meter hohes Kreuz in ihrem

Geschäftsstellenbanner
Wissenswertes

Zwar gehen die Einbruchszahlen laut Polizeilicher Kriminalstatistik seit Jahren zurück, trotzdem wird alle drei Minuten in Deutschland ein Einbruch

Mietverträge Wohnung
Wissenswertes

Der Kurs der neuen schwarz-grünen Landesregierung ist in dem Koalitionsvertrag mit dem Titel „Ideen verbinden – Chancen nutzen Schleswig-Holstein

Abwasser
Wissenswertes

Immobilien in Schleswig-Holstein sind in bestimmten Räumen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Diese Regelung ist spätestens seit dem Jahr 2010

Mehrfamilienhaus
Wissenswertes

Häufiger entbrennt zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Streit darüber, ob auch während der Mietzeit ein Besichtigungsrecht gegeben ist. Ein

Mietverträge Wohnung
Wissenswertes

Immer wieder kommt es vor, dass Mieter mit einer seitens des Vermieters erfolgten Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden ist. Hierbei steht dem