Gewohnheitsrecht und Notweg beim Wegerecht
Neue Rechtsprechung zu altem Recht, der BGH hat hier nunmehr endlich abschließend Klarheit geschaffen.
Mit dem Urteil vom 24.01.2020 V ZR 155/18 hat der BGH einem Prozess ein Ende gesetzt, das nicht eingetragene Recht zu Überwegung des nachbarlichen Grundstücks sollte sich für die Kläger aus Gewohnheitsrecht oder als Notwegerecht ergeben.
Drei nebeneinander wohnende Nachbarn waren jahrzehntelang über denselben Grundstücksteil eines dieser Nachbarn gelaufen um zu ungenehmigten Garagen im hinteren Teil ihrer jeweiligen Grundstücke gelangen zu können. Diese weitergehende Nutzung untersagte der Eigentümer und unterband diese schließlich durch Errichtung einer Zaun- und Toranlage.
Die Kläger können sich dabei laut BGH nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen zwar entsteht das Gewohnheitsrecht durch längere tatsächliche Ausübung, diese muss jedoch von den Beteiligten auch als verbindliche Rechtsnorm anerkannt sein. Der BGH stellt jedoch fest dass ein Gewohnheitsrecht jeweils ein allgemeingültiges Recht zu einer Regelung von vielfältigen Rechtsverhältnissen darstellen muss. Eine Regelung nur in einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen zwei Nachbarn kann durch eine gewohnheitsrechtliche Regelung nicht abgedeckt sein.
Auch die Einrichtung eines so genannten Notwegerechtes gemäß § 917 Abs. 1 BGB steht den Nachbarn hier nicht zu. Dies wäre nur erforderlich, wenn die grundsätzliche Benutzung ihrer Grundstücke und damit eine Zufahrt zu ihren Grundstücken nur über das Grundstück des Beklagten möglich und erforderlich wäre. Die reine Gebrauch Verbesserung durch Zugang zum hinteren Teil des Grundstückes ist sie mit nicht erfasst.