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Nutzungen von Zweitwohnungen wieder erlaubt

Seit dem 4. Mai 2020 dürfen Eigentümer ihre Zweitwohnungen in Schleswig-Holstein wieder nutzen. Diese Regelung gilt – vorerst – nur für Schleswig-Holsteiner. Reisen nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass sind noch untersagt. Die Erlaubnis, die Zweitwohnung wieder benutzen zu dürfen, erstreckt sich ausdrücklich auch auf den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee. Allerdings müssen Zweitwohnungseigentümer auf den Inseln und Halligen sicherstellen, innerhalb von 24 Stunden wieder an ihren Hauptwohnsitz zurückkehren zu können. Hintergrund ist, dass man vermeiden möchte, die beschränkten Krankenhauskapazitäten in diesen Regionen zu überlasten.
 

Eine Vermietung an Dritte, zum Beispiel Feriengäste, ist derzeit noch nicht erlaubt. Wer seinen Zweitwohnsitz aufsucht, sollte belegen können, die Immobilie benutzen zu dürfen. Dafür geeignet sind Dokumente wie die Meldebescheinigung (Achtung: Der behördliche Begriff für die Zweitwohnung ist Nebenwohnung!), der Bescheid über die Zweitwohnungssteuer oder ein Grundbuchauszug. Diese Dokumente sind dann im Falle einer Kontrolle Polizei oder dem Mitarbeiter des örtlichen Ordnungsamtes vorzuweisen. Für die Erlaubnis, seine Zweitwohnung nutzen zu dürfen, sind die Kreise zuständig; zum Beispiel für Sylt der Kreis Nordfriesland. Wir empfehlen, sich vor der Anreise beim zuständigen Kreis zu erkundigen, ob Besonderheiten zu beachten sind, da die Regelungen von Kreis zu Kreis abweichen können.

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