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Rechtstipp
Jan Flemming Nilges, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Schuhe und Kinderwagen in Treppenhäusern und Hausfluren

Die Nutzung des Treppenhauses ist ein immer wiederkehrender Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern. Leider ist sich diesbezüglich auch die Rechtsprechung sehr uneins. Fakt ist, dass generelle Verbote in Hausordnungen oder Formularmietverträgen über das Abstellen von Schuhen, Kinderwagen oder Ähnlichem in der Regel unwirksam sind. Insoweit sind immer auch die örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalles zu betrachten.

Richtig ist, dass der Brandschutz zu beachten ist. Allerdings bleiben die Ausführungen des § 15 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein hierzu ebenfalls wage. Dort heißt es:

„Brandschutz Anlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind; hierbei sind auch die Belange der Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.“

Insoweit kann mit dem Brandschutz nicht argumentiert werden, wenn der Kinderwagen für die Löscharbeiten oder die Flucht genügend Raum lässt.

Der Mieter darf aber den Kinderwagen auch nicht ohne Grund im Treppenhaus abstellen. Insoweit kommt es darauf an, ob er auf den Kinderwagen angewiesen ist und ob kein angemessener alternativer Abstellplatz zur Verfügung gestellt wird. Diesbezüglich ist zu überprüfen, ob die alternativen Abstellplätze der Mieterin oder dem Mieter auch zumutbar sind. Dies wird meist nicht der Fall sein, wenn die alternativen Abstellflächen nur mit großer Mühe zu erreichen sind. Andersrum wurde allerdings auch schon entschieden, dass eine Mieterin einer ausreichend großen Wohnung von 150 m² durchaus zugemutet werden kann ihren Kinderwagen in ihrer eigenen Wohnung zu parken (Hier muss aber auch schon wieder differenziert werden in welchem Stockwerk sich die Wohnung befindet).

Auch hinsichtlich der Schuhe, ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Insoweit sind sich die meisten Gerichte aber einig, dass das vorübergehende Abstellen von Schuhen im Flur durchaus als übliche Verwendung zulässig ist. Bei Schuhschränken wiederum haben mehrere Gerichte entschieden, dass dies über die übliche Verwendung eines Hausflurs bzw. Treppenhauses hinausgeht.

Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung würden wir als praktische Lösung vorschlagen, per Aushang im Treppenhaus, die Mieter unter Verweis auf eine ggf. vorhandene Hausordnung und den Brandschutz dazu aufzufordern, jedenfalls Schränke und dauerhaft geparkte Schuhe zu entfernen. Hinsicht der Kinderwagen sollte insoweit mit Augenmaß überprüft werden, ob alternative Abstellflächen für die Mieter zumutbar sind.

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