Kein Widerspruch des Mieters gegen ordentliche Kündigung nach Schonfristzahlung
Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn für den Vermieter ein Grund zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung vorliegt.
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass dem Mieter ein Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung nicht zusteht, wenn aufgrund dessen Verfehlungen für den Vermieter auch ein Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung besteht. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung auch erklärt hat. Es ist ausreichend, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung bei dem Mieter (auch) ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht.
In dem der Entscheidung des BGH (Az. VIII ZR 323/18) zugrunde liegenden Sachverhalt bestand bei Erklärung der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung ein Zahlungsverzug des Mieters von mehr als zwei Monatsmieten. Die Zahlung der ausstehenden Beträge innerhalb der Schonfrist führe hierbei nach Auffassung des BGH nicht dazu, dass für den Mieter gegenüber der vom Vermieter hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung nunmehr die Möglichkeit des Widerspruchs gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer von ihm geltend gemachten unzumutbaren Härte eröffnet sei. Der Widerspruchsgrund für den Mieter aufgrund einer nicht zu rechtfertigenden Härte gegen eine ordentliche Kündigung stehe diesem nicht zu, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliege. Hierfür müsse der Vermieter die außerordentliche Kündigung nicht erklärt haben, ausreichend sei es, wenn ein entsprechender Grund für den Vermieter bei Zugang der Kündigung zugestanden habe.
Zusammengefasst lässt sich somit festhalten: im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Vermieter aufgrund eines erheblichen Zahlungsrückstands des Mieter kann sich dieser nach Erbringung der Zahlungen im Rahmen der Schonfrist nicht mehr auf den Widerspruchsgrund einer nicht zu rechtfertigenden Härte berufen, insofern bei dem Zugang der Kündigung für den Vermieter auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestand.