Direkt zum Inhalt
Bild
Blog
Wissenswertes

Ordentliche Kündigung bleibt bei Schonfristzahlung bestehen

Der Mieter verletzt durch Nichtzahlung der vereinbarten Miete seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Dies kann den Vermieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Aber welche Kündigung spricht man in diesem Fall gegenüber dem Mieter aus, die fristlose oder die ordentliche mit gesetzlicher Frist? Die Antwort ist so schlicht wie zielführend: beide.
 

Ausbleibende Mietzahlungen als Kündigungsgrund


Der Vermieter kann den Mietvertrag ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Das ist der Fall, wenn der Mieter Pflichten aus dem Mietvertrag schuldhaft und erheblich verletzt hat (§ 573 BGB). Als Pflichtverletzung ist es im Mietrecht unter anderem anzusehen, wenn der Mieter die Miete nicht oder nicht fristgerecht an den Vermieter entrichtet und er demzufolge einen Mietrückstand hat. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages wegen eines Mietrückstandes ist nur dann begründet, wenn der Zahlungsrückstand der Höhe und der Dauer nach erheblich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Mietzahlungsrückstand eine Monatsmiete übersteigt und die Verzugsdauer mehr als einen Monat beträgt (BGH 10.10.2012 Az. VIII ZR 107/12).
 

Ordentliche Kündigung hilfsweise neben fristloser Kündigung


Sind die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben, ist dem Mieter die fristlose Kündigung auszusprechen. Hilfsweise wird zudem gleichzeitig mit entsprechender Frist die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Und dies aus gutem Grund: Ein innerhalb der sogenannten Schonfrist erfolgter vollständiger Ausgleich des Mietzahlungsrückstands führt nur dazu, dass die fristlose Kündigung ihre Wirkung verliert. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bleibt bestehen. Der Bundesgerichtshof bleibt damit auch mit Urteil vom 13.10.2021 (Az. VIII ZR 91/20) bei seiner in der Vergangenheit entwickelten Rechtsprechung.
 

Zahlung binnen der Schonfrist berührt ordentliche Kündigung nicht


Der Bundesgerichtshof führt aus, dass nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB eine fristlose Kündigung unwirksam werde, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt werde oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichte. Eine Auswirkung auf die ordentliche Kündigung habe die Schonfristzahlung aber gerade nicht, was auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entspreche.

Daher sollte einem Mieter bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen die fristlose Kündigung und wie angeführt zudem hilfsweise die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.

Verwandte Blogartikel

Klimaschutz
Wissenswertes

In Zeiten des Klimawandels und knapper werdender Ressourcen gewinnt das Thema Wasserrecycling und Regenwassernutzung immer mehr an Bedeutung

Energieberatung SH
Wissenswertes

Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG)? Das ist eine spannende Frage! Die Antwort gibt dieser Blog-Beitrag.

Beratung Immobilie
Wissenswertes

Sie sind Eigentümer einer Wohnung in einer Gemeinschaft? Dann haben Sie sich sicher schon damit beschäftigt, ob die Verwaltung ihre Aufgaben

2023-03-27 mekun_wasserstark_GF_RZ_page-0001.jpg
Wissenswertes

Schleswig-Holstein macht sich „wasserstark“. Mit diesem Slogan macht die Landesregierung auf Wassergefahren und Vorsorgemöglichkeiten aufmerksam.

Winterdienst Streuern schnee
Wissenswertes

Der Winter ist da und bringt mitunter Eis und Schnee mit. In dieser Jahreszeit gehört die Räum- und Streupflicht zu den unvermeidlichen Pflichten von

Bals
Wissenswertes

In einer Zeit, in der Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein eine immer größere Rolle spielen, ist die Reduzierung des Energieverbrauchs in unseren

Fragen Mietrecht Haus & Grund Schleswig-Holstein
Wissenswertes

Immer wieder stellt sich die Frage, was im Rahmen von Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden kann.

Rechtsberatung im Norden kostenlos
Wissenswertes

Das neue GEG schreibt vor, dass die Kommunen zunächst eine Wärmeplanung erstellen müssen. Das soll bis 2028 erfolgen. Erst wenn diese abgeschlossen

Beratung Immobilie
Wissenswertes

Unlängst hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 18.04.2023, Az. 2 U 43/22) im Rahmen eines Berufungsverfahrens darüber zu

Hausgeld
Wissenswertes

Bund und Länder haben sich am 30. März 2023 in einer Verwaltungsvereinbarung auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht

Hanzlik
Wissenswertes

„Soll ich mein Haus verkaufen?“ Beschäftigen Sie sich aktuell mit der Frage, ob Ihre Immobilie weiter genutzt oder aufgegeben werden soll? Bei dieser

Fleckser (2).jpg
Wissenswertes

Viele unserer Mitglieder planen den Schritt zur Verkleinerung von Garten und Wohnraum. Die Kinder sind ausgezogen, die Pflege der großzügigen

Geschäftsstellenbanner
Wissenswertes

Betriebskosten können auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies entsprechend im Mietvertrag vereinbart wurde und wenn es sich um regelmäßig

Haus, Miete, Wohnen, Finanzen
Wissenswertes

Eine Modernisierung der vermieteten Wohnung ist seit langem geplant und nun endlich durchgeführt. Jetzt soll die angekündigte Mieterhöhung gegenüber

Mieter, recht, kündigung, vertrag
Wissenswertes

Welche Termine sind einzuhalten? Was passiert wenn man zu spät dran ist? Liegt die Abrechnung der Heizkosten vom Dienstleister nicht vor? Kommt die

 

Jetzt Haus & Grund-Mitglied werden

Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.