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André Wilm, Rechtsanwalt

Bundesregierung beschließt Baulandmobilisierungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 04.11.2020 den Entwurf des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) beschlossen. Dieser baut auf den Empfehlungen der Baulandkommission auf und soll den Kommunen die Bereitstellung von Bauland erleichtern.
Zu den wesentlichen Regelungsinhalten zählen vor allem:

• Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten und Erleichterungen für das Bauen im Innen- und Außenbereich,
• Einführung eines neuen sektoralen Bebauungsplantyps für den Wohnungsbau,
• Erweiterung des Anwendungsbereichs der gemeindlichen Vorkaufsrechte für die leichtere Mobilisierung von Flächen für den Wohnungsbau,
• Erweiterung des Anwendungsbereichs des Baugebots für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten und
• Schaffung einer Grundlage für städtebauliche Konzepte der Innenentwicklung.
• Änderung der bisherigen festen Obergrenzen der Bebauung in flexiblere Orientierungswerte

Zudem soll eine neue Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ eingeführt werden, um mehr Flexibilität bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in dörflichen Lagen zu erreichen. Das soll es Gemeinden erleichtern, Bauland zu mobilisieren, indem ein einvernehmliches Miteinander von Wohnen und – insbesondere landwirtschaftlicher – Nebenerwerbsnutzung vereinfacht wird.
Auch ein "Baugebot" ist in der Novelle vorgesehen. Hiernach können Kommunen Grundstückseigentümer dazu verpflichten, freie Flächen innerhalb einer bestimmten Frist mit Wohnungen zu bebauen, soweit es dringenden Wohnbedarf gibt. Hierbei sollen jedoch Ausnahmen zugelassen sein wie etwa dann, wenn das Grundstück der Altersvorsorge der Besitzer dienen soll.
Der Gesetzesentwurf enthält zudem in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels einen Vorschlag zur Reduzierung der Möglichkeiten, Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Mit der vorgeschlagenen Regelung werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt festzulegen, in denen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen der Genehmigung bedarf. Die Genehmigungspflicht soll maximal 31.12.2025 gelten.

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