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Wissenswertes
Jan F. Nilges, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Mieterhöhung unter Heranziehung eines Mietspiegels

Worüber hatte der BGH zu entscheiden?

Der Kläger hatte im Jahre 2018 von dem Beklagten die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt. Insoweit verwies der Vermieter im Rahmen des Erhöhungsverlangens auf den Nürnberger Mietspiegel von 2018, ohne diesen beizufügen. Im Rahmen der Begründung stellte er allerdings die anhand des Mietspiegels aufgestellte Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete dar, ausgehend von der Wohnfläche mit entsprechenden Zu- und Abschlägen für die Altstadtlage, das Baujahr, und die mangelnde Sprechanlage und das Fehlen eines Balkons.

Wie hatten die Vorinstanzen entschieden?

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht hatten die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung zurückgewiesen. Insoweit hatten die Vorinstanzen dies damit begründet, dass das Mieterhöhungsverlangen nicht den formellen Voraussetzungen des § 558 a BGB genügen würde, da weder der angewendete Mietspiegel dem Erhöhungsverlangen beigefügt war noch die entsprechende Mietpreisspanne der ortsüblichen Miete dargestellt wurde.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hat das Urteil das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Insoweit hat der BGH deutlich gemacht, dass keine formellen Fehler vorliegen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss bei der Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel die Begründung die Angaben zur Wohnung enthalten, die nach diesem Mietspiegel für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bestimmend sind. Insoweit wird der Mieter in die Lage versetzt die Berechnung anhand des Mietspiegels zu überprüfen. Hierfür ist es aber nicht erforderlich, dass dem Mieter der Mietspiegel beigefügt wird, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Dies ist selbst dann zu bejahen, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird oder der Vermieter die Einsichtnahme anbietet. Auch die Mietpreisspanne muss nicht angegeben werden, wenn der Mieter diese dem betreffenden Mietspiegel ohne weiteres entnehmen kann.

Fazit

Wir begrüßen die Rechtsprechung des BGH, die sich insoweit an der Praxis orientiert und die formellen Hürden nicht unnötigerweise zu hoch ansetzt. Insoweit entsteht auch dem Mieter kein Nachteil, weil er weiterhin, das Erhöhungsverlangen mit geringem Aufwand überprüfen kann.

Gerne stehen wir unseren Mitgliedern bei der Überprüfung ihres Mieterhöhungsverlangens zu Seite.

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