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Wissenswertes

Was ist bei der Weihnachtsbeleuchtung erlaubt?

Die Weihnachtszeit steht vor der Tür und für viele Menschen gehört das Schmücken der Wohnung und des Außenbereichs mit Lichterketten und Weihnachtsmännern zu den vorweihnachtlichen Ritualen. Doch sind Regeln beim Anbringen von Lichterketten und anderen Weihnachtsdekorationen zu beachten?
 

Grundsätzliches

Unabhängig davon, ob Sie Eigentümer, Vermieter oder Mieter sind, sollten Sie bei der Installation von Weihnachtsleuchtmitteln und -dekoration immer darauf achten, Nachbarn und Dritte damit nicht zu stören. Geschmäcker sind unterschiedlich und darüber lässt sich in der Regel nicht streiten. Allerdings darf die Stärke der Beleuchtung nicht zu groß sein. Fühlt sich ein Nachbar gestört, kann dieser einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Der Dekorierende kann nicht von dem sich gestört fühlenden Nachbarn verlangen, dass er seine Räumlichkeiten z. B. durch Rollläden oder Gardinen verdunkelt.

Die installierte Beleuchtung wird als „unwägbare Immission“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches angesehen, die die ortsübliche Beleuchtung nicht wesentlich überschreiten darf. Die zulässige Helligkeit wird letztlich im Einzelfall beurteilt. Sehr helle Lichterketten, die die Farbe wechseln und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten blinken, werden häufiger als störend wahrgenommen. Die Ruhezeiten, die im Immissionsschutzgesetz oder in örtlichen Städte- und Gemeindesatzungen geregelt sind, sollten mit der Weihnachtsbeleuchtung eingehalten werden. Gehen Sie von einer generellen Nachtruhe in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr aus. Gleiches gilt für Singende und Klingende Weihnachtsdekorationen.

Wenn Sie Wohnungseigentümer oder Vermieter sind

können Sie Ihren Wohnbereich nach Ihren Vorstellungen dekorieren. Gleiches gilt für Mieter. Dazu gehört grundsätzlich auch ein Balkon, wenn die vorgenannten Ruhezeiten beachtet werden. Besonderheiten können gelten bei der Dekoration von gemeinschaftlichen Treppenhäusern. Hierbei sind Regelungen des Brandschutzes zu beachten und Fluchtwege dürfen nicht blockiert werden. Die vorherige Zustimmung aller Mitnutzer des Flurs zur Dekoration sollte eingeholt werden.

Wird die Weihnachtsdekoration an der Fassade befestigt, muss bei dem Vermieter vorher eine Erlaubnis eingeholt werden. Gleiches gilt gegenüber Miteigentümern in einer Eigentümergemeinschaft bei denen das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt werden könnte. Häufig wird durch die Befestigung der Dekoration an der Fassade die Fassade selbst z. B. durch Bohrlöcher beschädigt, um eine sichere Installation zu gewährleisten.

Als Hauseigentümer

haben Sie dafür zu sorgen, dass andere Personen vor Gefahren, die von Ihrem Grundstück ausgehen könnten, geschützt werden. Es ist somit auf sicheres befestigen der Lichterketten und Dekorationen zu achten, so dass auch stärkere Stürme, Regen- und Schneeschauer der Dekoration nichts anhaben können.
 

Fazit

Lichterketten können in fast jeder Form und Farbe drinnen wie draußen angebracht werden. Begrenzt wird die Gestaltungsfreiheit vom Brandschutz, der möglichen Störung anderer sowie eventuell der Höhe der Stromrechnung. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gern an den Landesverband Haus und Grund Schleswig-Holstein, Ihren Ortsverein oder einen Rechtsberater. Wir beraten Sie gern!

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