Sanierungsvermerk im Grundbuch
Wie kommt es zu einem Eintrag ins Grundbuch für das Grundstück eines Eigentümers, ohne dass der Eigentümer einen solchen Eintrag beantragt oder ihm zugestimmt hat?
Im Grundbuch findet sich ein „vorläufiger Sanierungseintrag“
Zu jedem Grundstück gibt es eine Seite/Blatt im Grundbuch. Wie bereits in einem früheren Blog-Beitrag erläutert, werden dort unter anderem der Eigentümer und mögliche Rechte eingetragen, mit denen das Grundstück und damit der jeweilige Eigentümer belastet sind. Mit dem Vermerk wird auf die Lage des Grundstücks in einem Sanierungsgebiet hingewiesen.
Mit dem gesetzlich nach § 143 Baugesetzbuch (BauGB) vorgesehenen Eintrag hat die Stadt/Gemeinde deutlich gemacht, dass eine städtebauliche Maßnahme durchgeführt werden soll, um Missstände in dem Sanierungsgebiet zu beseitigen. Zuvor wurde eine rechtsverbindliche Sanierungssatzung erlassen.
Welche Wirkung hat ein solcher Eintrag?
Der Vermerk hat keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen. Allerdings ist eine rechtliche Veränderung der Grundbucheintragung nur mit Zustimmung der Gemeine/Stadt möglich. Das bedeutet, die Gemeinde/Stadt für die der Sanierungseintrag erfolgt ist, hat bei möglichen Veräußerungen ein Vorkaufsrecht. Das heißt, die Stadt/Gemeinde könnte die Immobilie an Stelle des möglichen Kaufinteressenten erwerben. Es muss ihr zumindest Gelegenheit gegeben werden, die Kaufoption zu prüfen. Darüber hinaus können einzelne Baumaßnahmen, die der Eigentümer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Grundstück vornehmen möchte, genehmigungspflichtig sein.
Sofern die städtebauliche Sanierungsmaßnahme mit Aufhebung der Sanierungssatzung endet, wird nicht automatisch die Löschung des Vermerks im Grundbuch vorgenommen. Die Löschung müsste grundsätzlich vom Eigentümer des Grundstückes beantragt werden.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gern an den Landesverband Haus und Grund Schleswig-Holstein, Ihren Ortsverein oder einen Rechtsberater. Wir helfen Ihnen gern!