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Wissenswertes
Claudia Dickmann, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

Muss der Vermieter das Pflanzen von Mietern in den Garten dulden?

Mit den ersten wärmenden Sonnenstrahlen zeigt sich bei vielen Mitmenschen das Bedürfnis: „Raus in die Natur und ein bisschen Farbe in die Beete oder auf den Balkon und die Terrasse bringen!“. Wie ist das eigentlich - darf der Mieter Pflanzen dauerhaft einpflanzen? Was ist, wenn das Mietverhältnis endet?

Ein Haus mit Garten ist vermietet

Der Mieter kann kleinere Pflanzen in den Garten einbringen. Der Garten ist Teil des zur Nutzung überlassenen Mietobjektes. Dabei ist die Ausgestaltung des Gartens oft vom Vermieter vorgegeben. Der Mieter kann jedoch eigene Pflanzen - wie z. B. Blumenzwiebeln oder Frühlings- und/oder Sommerblumen - in den Garten selbst einsetzen. Dabei muss der Vermieter grundsätzlich nicht um Erlaubnis gefragt werden. Kommt es zu einer vollständigen Veränderung des vorhandenen Gartenstils - Japanischer Ziergarten statt Norddeutscher Landhausgarten - kann das anders sein.

Oft hat der Vermieter die Pflege des Gartens auf den Mieter übertragen. Damit ist der Mieter verpflichtet den Garten im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu zählen Tätigkeiten wie mähen des Rasens, Unkraut jäten, Laub entfernen oder auch umgraben und pflegen von Beeten. In diesem Zusammenhang können dann auch neue Pflanzen gesetzt werden. Sollten Sie als Vermieter konkrete Vorstellungen davon haben, was in ihrem Garten erlaubt sein soll, empfehlen wir möglichst detaillierte Vorgaben zur Nutzung und Pflege des Gartens in den Vertrag aufzunehmen. Zum Beispiel der regelmäßige Rückschnitt einer Hecke. Erlaubt der Vermieter den Mietern die Gestaltung des Gartens, empfehlen wir, sich vor Einzug der Mieter zu überlegen, was mit dem Garten und den Pflanzen passieren soll, wenn das Mietverhältnis endet.

Der Mieter zieht aus - Muss er seine Pflanzen mitnehmen?

Grundsätzlich ist er dazu verpflichtet den Blumentopf auf den Umzugstransporter zu laden, wenn er z. B. die Pflanzenkübel für die Terrasse oder den Garten angeschafft hat. Was passiert aber mit dem vom Mieter gepflanzten kleinen Bäumchen, das im Laufe der Zeit zu einem stattlichen Baum herangewachsen ist? Diese Pflanze ist nach wenigen Jahren fest im Boden verwurzelt und kann nicht ohne weiteres wieder entfernt werden. Sie ist damit fester Bestandteil des Grundstücks geworden und dann in das Eigentum des Vermieters übergegangen. Diese Pflanzen kann und darf der Mieter also nicht „mitnehmen“. Zudem könnten andere dort befindliche Anpflanzungen beschädigt werden, wenn z. B. der an sich festeingebundene Baum wieder ausgegraben wird. Sollte der Mieter eigenmächtig handeln, ist er – wie bei sonstigen Beschädigungen der Mietsache auch – dem Vermieter eventuell zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Einzelfall entscheidet!

Es kommt auch hier auf den Einzelfall an. Sollten Sie sich eine Beratung zu einer vergleichbaren Frage wünschen, wenden Sie sich gern an uns. Die Ortsvereine und die Rechtsberater des Landesverbandes Schleswig-Holstein freuen sich auf Ihre Anfragen: 0431-66 36 110 oder info@haus-und-grund-sh.de
 

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